Drittfinanzierung in internationalen Schiedsverfahren: Strategischer Rechtsleitfaden für Anspruchsteller, Investoren und Unternehmen

Drittfinanzierung kann die Ökonomie internationaler Schiedsverfahren verändern. Für Anspruchsteller, Investoren und Unternehmen kann Finanzierung begründete Ansprüche erschließen, Liquidität erhalten und Risiken verlagern — sie wirft jedoch Fragen zu Offenlegung, Interessenkonflikten, Kontrolle, Vertraulichkeit, Sicherheitsleistung, Vergleichsstrategie, Ethik und Vollstreckung auf.

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Drittfinanzierung in internationalen Schiedsverfahren: Strategischer Rechtsleitfaden für Anspruchsteller, Investoren und Unternehmen

Internationale Schiedsverfahren werden oft als bevorzugte Methode zur Lösung grenzüberschreitender Streitigkeiten beschrieben.

Sie können Neutralität, Vertraulichkeit, Verfahrensflexibilität, spezialisierte Entscheidungsträger und vollstreckbare Entscheidungen bieten. Für Unternehmen, die über mehrere Rechtsordnungen hinweg tätig sind, kann ein Schiedsverfahren praktischer sein als ein Rechtsstreit vor den Gerichten des Heimatlandes einer Partei. Doch ein Schiedsverfahren kann auch teuer sein: Anwaltshonorare, Schiedsgerichtsgebühren, institutionelle Kosten, Sachverständigenbeweise, Dokumentenvorlage, Übersetzungen, Anhörungen, Reisen, Vollstreckung und Anträge auf Sicherheitsleistung können die Parteien erheblich finanziell belasten.

Ein Unternehmen kann einen starken Anspruch haben, aber die Liquidität fehlen, um ihn zu verfolgen. Einem notleidenden Unternehmen kann erheblicher Schadenersatz geschuldet sein, doch es benötigt Betriebskapital für den Geschäftsbetrieb. Ein Investor kann einen vertragsbasierten Anspruch haben, aber den Kosten eines langen Verfahrens gegenüberstehen. Ein Anspruchsteller möchte die Schiedsausgaben möglicherweise nicht in seiner Bilanz tragen. Ein Familienunternehmen kann einen wertvollen grenzüberschreitenden Anspruch haben, aber seine Kernvermögenswerte nicht den Verfahrenskosten aussetzen wollen. Hier wird Drittfinanzierung strategisch wichtig.

Drittfinanzierung erlaubt es einem externen Finanzierer, einen Teil oder alle Kosten einer Streitigkeit zu finanzieren, üblicherweise im Austausch gegen einen Anteil am Erlös, falls der Anspruch Erfolg hat. Scheitert der Anspruch, kann der Finanzierer je nach Finanzierungsstruktur seine Investition verlieren. Doch Finanzierung ist nicht bloß ein Finanzprodukt. In internationalen Schiedsverfahren wirft sie rechtliche, verfahrensrechtliche, ethische und strategische Fragen auf — sie betrifft Offenlegung, Interessenkonflikte, Sicherheitsleistung, Vertraulichkeit, Vergleichsstrategie, Kontrolle, Vollstreckung und die gesamte Verfahrensführung. Dieser Leitfaden erläutert, wie Anspruchsteller, Investoren, Vorstände und Unternehmen über Drittfinanzierung in internationalen Schiedsverfahren denken sollten.

1. Was ist Drittfinanzierung?

Drittfinanzierung ist eine Vereinbarung, bei der eine Person oder Einrichtung, die nicht Partei der Streitigkeit ist, die Schieds- oder Prozesskosten im Austausch gegen ein finanzielles Interesse am Ausgang finanziert. Der Finanzierer kann Anwaltshonorare, Schiedsgerichtsgebühren, Gebühren der Schiedsinstitution, Sachverständigenhonorare, Kosten der Dokumentenvorlage und Übersetzung, Anhörungskosten, Vollstreckungskosten, das Risiko gegnerischer Kosten, Sicherheitsleistungen oder ein Portfolio mehrerer Ansprüche finanzieren.

Die Finanzierung kann regresslos sein, das heißt, der Finanzierer wird nur bezahlt, wenn der Anspruch Erfolg hat. Die Strukturen variieren jedoch stark: Einzelfallfinanzierung, Portfoliofinanzierung, Kanzleifinanzierung, Monetarisierung von Unternehmensansprüchen, Finanzierung der Entscheidungsvollstreckung, in begrenzten Fällen Finanzierung der Antragsgegnerseite, versicherungsgestützte Finanzierung, After-the-Event-Versicherung, hybride Honorarvereinbarungen oder die Abtretung oder der Erwerb von Ansprüchen. Die rechtlichen und kommerziellen Folgen hängen von der Struktur ab, und ein Anspruchsteller sollte nicht alle Finanzierungsvereinbarungen gleich behandeln.

2. Warum Drittfinanzierung im Schiedsverfahren wichtig ist

Drittfinanzierung ist wichtig, weil das Schiedsrisiko ebenso wirtschaftlich wie rechtlich ist. Eine Partei kann einen starken Anspruch haben und sich dennoch wegen Kosten, Verzögerung und Unsicherheit gegen ein Vorgehen entscheiden. Finanzierung kann einem Anspruchsteller helfen, einen begründeten Anspruch zu verfolgen, den Cashflow zu erhalten, Rechtsausgaben zu senken, einen Teil des Risikos zu verlagern, einen Anspruch zu monetarisieren, die Verhandlungsmacht zu stärken, Zugang zu spezialisierten Anwälten und Sachverständigen zu erhalten, den Betrieb während der Verfolgung der Realisierung fortzusetzen, eine Entscheidung nach einem erfolgreichen Schiedsverfahren zu vollstrecken und es zu vermeiden, einen Anspruch unter finanziellem Druck aufzugeben.

Für Unternehmen kann Finanzierung einen Rechtsanspruch von einer Kostenstelle in einen realisierbaren Vermögenswert verwandeln. Für Investoren kann sie vertragsbasierte Ansprüche oder Handelsschiedsverfahren aus Infrastruktur, Energie, Bau, Bergbau, Telekommunikation, Finanzen, Technologie oder grenzüberschreitenden Investitionen unterstützen. Für notleidende Unternehmen kann sie Ansprüche bewahren, die sonst verloren gingen. Für Antragsgegner kann das Bestehen einer Finanzierung signalisieren, dass der Anspruch von einem professionellen Finanzierer geprüft und als kommerziell tragfähig eingestuft wurde. Finanzierung verändert damit die strategische Landschaft des Schiedsverfahrens.

3. Finanzierung ist nicht für jeden Fall geeignet

Nicht jeder Anspruch ist finanzierbar. Finanzierer prüfen üblicherweise die rechtliche Begründetheit, das Quantum und die Realisierbarkeit; die Zahlungsfähigkeit des Antragsgegners und die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung; die Zuständigkeit und das anwendbare Recht; die Qualität der Beweise und die Glaubwürdigkeit der Zeugen; die verfahrensrechtliche Komplexität, Dauer und das Budget; das Risiko gegnerischer Kosten und die Vergleichsaussichten; das Rechtsteam; sowie jedes politische, regulatorische oder Reputationsrisiko.

Ein Anspruch kann rechtlich stark, aber kommerziell unattraktiv sein, wenn der Antragsgegner keine Vermögenswerte hat. Er kann hohen Schadenersatz, aber schwache Beweise oder gute Begründetheit, aber ernsthafte Zuständigkeitshindernisse aufweisen. Er kann schwer finanzierbar sein, wenn die erwartete Realisierung im Vergleich zu den Verfahrenskosten zu gering ist. Die Frage des Finanzierers lautet nicht nur, ob der Anspruchsteller gewinnen kann; sie lautet, ob er innerhalb eines angemessenen Risikoprofils genug realisieren kann, um die Finanzierungsinvestition zu rechtfertigen.

4. Die Ökonomie finanzierter Ansprüche

Finanzierung verändert die Ökonomie des Schiedsverfahrens. Der Finanzierer erwartet bei Erfolg üblicherweise eine Rendite, strukturiert als Prozentsatz des realisierten Schadenersatzes, ein Vielfaches des eingesetzten Kapitals, den höheren Wert aus Prozentsatz oder Vielfachem, gestaffelte Renditen je nach Vergleichszeitpunkt, eine Rendite auf Portfolioebene, eine vorrangige Zahlungs-Wasserfallstruktur oder ein erfolgsbasiertes Honorar, das an die Realisierung gekoppelt ist.

Der Anspruchsteller sollte die wirtschaftlichen Folgen vor der Unterzeichnung verstehen. Wie viel Finanzierung steht zur Verfügung und welche Kosten sind gedeckt? Welche Rendite erhält der Finanzierer, und wird er vor dem Anspruchsteller bezahlt? Was geschieht, wenn der Fall früh verglichen wird oder die Realisierung nur teilweise erfolgt? Sind Vollstreckung und gegnerische Kosten eingeschlossen, und ist die Sicherheitsleistung gedeckt? Was geschieht, wenn das Budget steigt, kann eine Seite kündigen, und wie wird die Realisierung verteilt? Eine Finanzierungsvereinbarung sollte gegen verschiedene Ergebnisse modelliert werden: Ein Anspruchsteller sollte wissen, was er tatsächlich erhält, wenn der Fall für 30 %, 50 %, 75 % oder 100 % des Anspruchs verglichen wird. Das Schlagzeilenangebot kann attraktiv erscheinen, bis die Wasserfallstruktur getestet wird.

5. Drittfinanzierung im Investitionsschiedsverfahren

Drittfinanzierung ist besonders wichtig im Investitionsschiedsverfahren, das Ansprüche ausländischer Investoren gegen Staaten nach Investitionsverträgen, Investitionsvereinbarungen oder nationalem Investitionsrecht umfassen kann. Diese Fälle können komplex, langwierig und teuer sein. Finanzierung kann relevant sein, wenn eine staatliche Maßnahme eine Investition geschädigt hat, wenn einem Investor nach Enteignung oder regulatorischem Handeln Liquidität fehlt, wenn ein Unternehmen eine Konzession, Lizenz oder ein Projekt verloren hat, wenn eine politisch sensible Streitigkeit langfristige Finanzierung erfordert, wenn der Investor das Risiko vom operativen Geschäft verlagern möchte, wenn die Vollstreckung gegen Staatsvermögen schwierig sein kann oder wenn der Anspruch spezialisierte Vertragsanwälte und Sachverständige erfordert.

Die Finanzierung von Investitionsschiedsverfahren wirft besondere Fragen auf: Transparenz, öffentliches Interesse, staatliche Antragsgegner, Vertragsauslegung, Sicherheitsleistung, Einfluss des Finanzierers, Vergleichsbefugnis, die Legitimität der Investor-Staat-Streitbeilegung sowie Realisierung und Vollstreckung gegen Staatsvermögen. Da das Investitionsschiedsverfahren oft öffentlich-rechtliche Dimensionen aufweist, ist Drittfinanzierung umstrittener als bei rein kommerziellen Streitigkeiten, und die Finanzierungsstruktur sollte sorgfältig erwogen werden.

6. Drittfinanzierung im Handelsschiedsverfahren

Die Finanzierung von Handelsschiedsverfahren kann in Streitigkeiten über Bau, Energie, Infrastruktur und Schifffahrt; Finanzen, Gesellschafterstreitigkeiten, Joint Ventures und M&A; Liefer-, Vertriebs- und Technologieverträge; geistiges Eigentum, Immobilienentwicklung und Hotelprojekte; Versicherung und Rückversicherung; sowie internationalen Handel entstehen.

Im Handelsschiedsverfahren wird Finanzierung oft von geschäftlichen Erwägungen getrieben. Ein Unternehmen kann es vorziehen, den Cashflow zu erhalten, statt hohe Anwaltskosten zu tragen; ein Anspruchsteller kann einen Teil des Risikos verlagern wollen; ein Private-Equity- oder familiengeführtes Unternehmen kann Ansprüche verfolgen wollen, ohne den Betrieb zu stören; ein notleidendes Unternehmen kann Finanzierung benötigen, um einen Anspruch zu erschließen, der Wert zurückgewinnen könnte. Die Finanzierung von Handelsschiedsverfahren mag politisch weniger sensibel sein als das Investitionsschiedsverfahren, wirft aber dennoch rechtliche und verfahrensrechtliche Fragen auf, darunter Offenlegung, Konflikte, Vertraulichkeit, Kosten, Privileg, Vergleichskontrolle und Vollstreckung.

7. Offenlegung der Drittfinanzierung

Eine der wichtigsten Fragen ist, ob das Bestehen einer Finanzierung offengelegt werden muss. Die Offenlegung kann durch Schiedsregeln, eine Anordnung des Schiedsgerichts, nationales Recht, Berufsregeln, institutionelle Leitlinien, Anforderungen der Konfliktprüfung, Vertragsbestimmungen, Verfahrensmanagement-Erwägungen oder Parteivereinbarung verlangt werden. Sie kann das Bestehen der Finanzierung, die Identität des Finanzierers, die Bedingungen der Finanzierungsvereinbarung, den Grad der Finanziererkontrolle, gegnerische Kosten- und Versicherungsregelungen oder das Konzernverhältnis zwischen Finanzierer und Partei betreffen.

Viele Schiedssysteme erkennen zunehmend die Bedeutung an, zumindest das Bestehen und die Identität eines Finanzierers offenzulegen, damit Schiedsrichter Konflikte prüfen können. Die Offenlegung der Finanzierungsvereinbarung selbst ist umstrittener: Eine Partei kann sich gegen eine umfassende Offenlegung wehren, weil die Vereinbarung vertrauliche, privilegierte, kommerziell sensible oder strategische Informationen enthält. Der richtige Ansatz hängt von den anwendbaren Regeln, dem Schiedsgericht, dem Schiedsort, der Institution und den Umständen des Falls ab.

8. Interessenkonflikte

Drittfinanzierung kann Interessenkonflikte schaffen. Mögliche Konflikte können entstehen, wenn ein Schiedsrichter eine Beziehung zum Finanzierer hat, wenn ein Anwalt für oder gegen den Finanzierer tätig war, wenn der Finanzierer andere Fälle finanziert hat, an denen der Schiedsrichter beteiligt war, wenn der Finanzierer Geschäftsbeziehungen zu Mitgliedern des Schiedsgerichts hat, wenn der Finanzierer mit einer Partei, einem Zeugen, einem Sachverständigen oder einer Kanzlei verbunden ist, wenn der Finanzierer ein Interesse an verbundenen Verfahren hat oder wenn der Finanzierer Teil einer größeren Finanzgruppe mit relevanten Verbindungen ist.

Konfliktfragen können die Integrität des Schiedsverfahrens bedrohen. Werden sie nicht früh erkannt, können sie zu Ablehnungen von Schiedsrichtern, Verfahrensverzögerungen oder Problemen bei der Vollstreckung der Entscheidung führen. Daher kann eine frühe Offenlegung der Identität des Finanzierers notwendig sein, um das Verfahren zu schützen. Zweck der Offenlegung ist nicht, die finanzierte Partei zu benachteiligen; er besteht darin, sicherzustellen, dass das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt und unabhängig ist.

9. Sicherheitsleistung für Kosten

Die Sicherheitsleistung für Kosten ist eines der wichtigsten verfahrensrechtlichen Themen im finanzierten Schiedsverfahren. Ein Antragsgegner kann argumentieren, dass ein finanzierter Anspruchsteller eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Antragsgegners erbringen sollte, weil der Anspruchsteller eine gegnerische Kostenentscheidung möglicherweise nicht erfüllen kann — mit dem Vorbringen, der Anspruchsteller sei mittellos, die Finanzierung zeige Zahlungsunfähigkeit, der Finanzierer hafte möglicherweise nicht für gegnerische Kosten, der Anspruchsteller nutze Finanzierung, um ein risikofreies Schiedsverfahren zu führen, und die Vollstreckung einer Kostenentscheidung könne schwierig sein.

Der Anspruchsteller kann entgegnen, dass Finanzierung keine Mittellosigkeit beweist, dass der Anspruch begründet ist, dass eine Sicherheitsleistung den Zugang zum Recht unbillig verhindern würde, dass der Antragsgegner die finanzielle Lage des Anspruchstellers verursacht hat, dass eine After-the-Event-Versicherung besteht oder die Finanzierungsvereinbarung gegnerische Kosten deckt, und dass eine Sicherheitsleistung bedrückend oder taktisch wäre. Schiedsgerichte müssen die Fairness abwägen. Finanzierung allein sollte eine Sicherheitsleistung nicht automatisch rechtfertigen, kann aber relevant werden, wenn es Hinweise gibt, dass der Anspruchsteller eine gegnerische Kostenentscheidung nicht erfüllen kann. Anspruchsteller, die Finanzierung erwägen, sollten das Risiko der Sicherheitsleistung von Anfang an bewerten; ein Finanzierungspaket, das gegnerische Kosten ignoriert, kann unvollständig sein.

10. Gegnerische Kosten und After-the-Event-Versicherung

In vielen Schiedsverfahren kann der unterlegenen Partei aufgegeben werden, einen Teil der Kosten der obsiegenden Partei zu tragen, daher sollte ein finanzierter Anspruchsteller überlegen, wer das Risiko gegnerischer Kosten trägt. Die Optionen können Finanziererdeckung, After-the-Event-Versicherung, Selbstfinanzierung des Anspruchstellers, eine separate Fazilität für gegnerische Kosten, eine Sicherheitsregelung oder eine hybride Struktur umfassen.

Die Finanzierungsvereinbarung sollte klar angeben, ob gegnerische Kosten gedeckt sind und die Höhe der Deckung, ob die Sicherheitsleistung gedeckt ist, wer über den Abschluss einer Versicherung entscheidet und wer die Prämie zahlt, ob die Deckung bis zur Vollstreckung fortbesteht und was geschieht, wenn der Finanzierer kündigt. Gegnerische Kosten sollten kein nachträglicher Gedanke sein: Ein Anspruchsteller kann Zugang zu Finanzierung erlangen und dennoch erheblichem Kostenrisiko ausgesetzt bleiben, wenn das Schiedsverfahren scheitert.

11. Kontrolle des Schiedsverfahrens

Drittfinanzierung wirft eine grundlegende Frage auf: Wer kontrolliert den Fall? Der Anspruchsteller ist Partei des Verfahrens; der Finanzierer finanziert es; der Anwalt schuldet dem Mandanten Pflichten; und der Finanzierer hat ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang. Das schafft potenzielle Spannungen. Die Finanzierungsvereinbarung sollte regeln, wer den Anwalt instruiert, wer über die Strategie entscheidet und wer den Vergleich genehmigt; ob der Finanzierer konsultiert werden kann oder Entscheidungen mit einem Veto belegen kann; ob der Finanzierer die Finanzierung kündigen kann; was geschieht, wenn Anspruchsteller und Finanzierer uneinig sind; ob unabhängige Beratung erforderlich ist; und wie Streitigkeiten zwischen Anspruchsteller und Finanzierer beigelegt werden.

Eine gut strukturierte Finanzierungsvereinbarung bewahrt die Kontrolle des Anspruchstellers, während sie dem Finanzierer erlaubt, seine Investition zu überwachen. Übermäßige Finanziererkontrolle kann ethische, verfahrensrechtliche und Vollstreckungsrisiken schaffen. Die finanzierte Partei sollte nicht zu einem nominellen Anspruchsteller werden, der von einem Nichtbeteiligten kontrolliert wird.

12. Vergleichsstrategie

Finanzierung kann den Vergleich beeinflussen. Ein Anspruchsteller kann eher bereit sein, das Verfahren zu verfolgen, weil die finanzielle Last verringert ist; ein Antragsgegner kann Finanzierung als Beweis sehen, dass der Anspruch eine unabhängige Prüfung bestanden hat; ein Finanzierer kann einen Vergleich bevorzugen, wenn die Rendite attraktiv ist; und ein Anspruchsteller kann fortfahren wollen, wenn er volle Rehabilitation oder strategischen Hebel sucht.

Vergleichsbestimmungen sollten klar sein. Die Finanzierungsvereinbarung sollte regeln, wer einen Vergleich annehmen oder ablehnen darf, ob die Zustimmung des Finanzierers erforderlich ist, was geschieht, wenn der Anspruchsteller ein angemessenes Angebot ablehnt, wie der Vergleichserlös verteilt wird, ob ein früher Vergleich die Rendite des Finanzierers ändert, ob Mediationskosten finanziert werden und wie vertrauliche Verhandlungen gehandhabt werden. Finanzierung kann einen Vergleich unterstützen, indem sie dem Anspruchsteller finanzielle Stabilität gibt, kann ihn aber auch erschweren, wenn die wirtschaftlichen Anreize nicht abgestimmt sind. Die Parteien sollten die Vergleichsmechanik besprechen, bevor die Streitigkeit eine kritische Phase erreicht.

13. Vertraulichkeit und Privileg

Finanzierung erfordert das Teilen von Fallinformationen mit dem Finanzierer — Schriftsätze, Beweise, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, rechtliche Analyse, Quantumbewertung, Verfahrensstrategie, Vergleichsgespräche, Anwaltsgutachten und Vollstreckungsanalyse. Das wirft Fragen der Vertraulichkeit und des Privilegs auf.

Der Anspruchsteller sollte erwägen, ob das Teilen von Dokumenten das Privileg verwirkt, ob Vertraulichkeitspflichten den Finanzierer binden, ob der Finanzierer Dokumente mit Beratern teilen darf, ob Berater oder Versicherer beteiligt sind, ob Dokumente über Rechtsordnungen hinweg geschützt sind, ob der Schiedsort das Privileg beeinflusst und ob Schutz durch gemeinsames Interesse oder Ähnliches gilt. Die Finanzierungsvereinbarung sollte strenge Vertraulichkeitspflichten auferlegen, und der Anwalt sollte steuern, was, wie und mit wem geteilt wird. Eine unbedachte Offenlegung gegenüber einem Finanzierer kann spätere Streitigkeiten über das Privileg schaffen.

14. Due Diligence des Finanzierers

Bevor er einer Finanzierung zustimmt, führt ein Finanzierer eine Due Diligence durch und prüft Zuständigkeit, Begründetheit, Quantum, Beweise und Zeugen; das Rechtsteam und das wahrscheinliche Schiedsgericht; das anwendbare Recht, den Verfahrenszeitplan und das Budget; die Zahlungsfähigkeit des Antragsgegners, den Vermögensstandort und das Vollstreckungsrisiko; die Vergleichsaussichten; sowie das politische, Reputations- und gegnerische Kostenrisiko.

Der Anspruchsteller sollte sich sorgfältig vorbereiten, denn eine schwache Finanzierungseingabe kann scheitern, selbst wenn der Anspruch selbst stark ist. Die stärksten Eingaben enthalten üblicherweise eine klare Falltheorie, dokumentarische Beweise, eine realistische Schadensanalyse, ein Budget, einen Verfahrensfahrplan, eine Vollstreckungsstrategie, eine ehrliche Erläuterung der Risiken, ein erfahrenes Rechtsteam und eine realistische Vergleichsbewertung. Finanzierer finanzieren nicht nur Ansprüche; sie bewerten sie kommerziell.

15. Anspruchsbewertung und Quantum

Finanzierung hängt stark vom Quantum ab: Der Anspruchswert muss die Kosten und das Risiko rechtfertigen. Ein Finanzierer prüft die Schadensmethodik, den Sachverständigenbeweis, die Kausalität, die Schadensminderung, Zinsen, die rechtliche Realisierbarkeit, Abschlagsfaktoren, den Vergleichswert und den Vollstreckungswert. Ein Anspruchsteller mag glauben, der Anspruch sei viel wert, doch Finanzierer werden üblicherweise für das Risiko Abschläge vornehmen — für Zuständigkeitsunsicherheit, schwache Beweise, spekulativen Schadenersatz, Vollstreckungsschwierigkeit, politisches Risiko, Verfahrensverzögerung, Insolvenz des Antragsgegners, gegnerisches Kostenrisiko und Vergleichsdruck.

Rechtsteams sollten die Quantumanalyse früh vorbereiten. Ohne glaubwürdiges Quantum ist Finanzierung schwer zu erhalten.

16. Vollstreckungsrisiko

Ein finanzierter Anspruch ist nur wertvoll, wenn die Entscheidung vollstreckt werden kann. Finanzierer fragen, wo die Vermögenswerte des Antragsgegners liegen, ob sie staatlich oder souverän sind, ob sie von der Vollstreckung immun sind, ob sie in Rechtsordnungen des New Yorker Übereinkommens liegen, ob es Parallelverfahren gibt, ob der Antragsgegner zahlungsfähig ist, ob Vermögenswerte verschoben werden könnten, ob Unterlassungsrisiken bestehen, ob ein Vergleich realistischer ist als die Vollstreckung und ob die Vollstreckungskosten finanziert sind.

Die Vollstreckungsstrategie sollte vor dem Schiedsverfahren beginnen. Für Anspruchsteller ist dies entscheidend: Eine Entscheidung ohne Realisierung zu gewinnen, rechtfertigt möglicherweise nicht die Kosten des Schiedsverfahrens. Für Finanzierer kann das Vollstreckungsrisiko bestimmen, ob der Fall überhaupt finanziert wird.

17. Wesentliche Bestimmungen der Finanzierungsvereinbarung

Eine Drittfinanzierungsvereinbarung sollte sorgfältig geprüft werden. Wesentliche Bestimmungen können den Finanzierungsbetrag und die gedeckten Kosten umfassen; gestaffelte Finanzierung, die Finanziererrendite und die Zahlungs-Wasserfallstruktur; Pflichten des Anspruchstellers und des Anwalts, Berichtspflichten und Budgetgenehmigung; Kündigungs-, Vergleichs- und Kontrollbestimmungen; Vertraulichkeits- und Privilegschutz; gegnerische Kosten, Sicherheitsleistung und Versicherung; Konflikte; anwendbares Recht und Streitbeilegung; Abtretung und Vollstreckungsfinanzierung; Finanziererhaftung; sowie Geldwäsche- und Sanktions-Compliance.

Die Finanzierungsvereinbarung ist kein Nebendokument — sie kann das gesamte Schiedsverfahren beeinflussen, und ein Anspruchsteller sollte vor der Unterzeichnung unabhängige Beratung einholen.

18. Kündigung der Finanzierung

Finanzierungsvereinbarungen erlauben oft eine Kündigung unter bestimmten Umständen: eine Verschlechterung der Begründetheit, neue nachteilige Beweise, erhöhte Kosten, eine Rechtsänderung, der Verlust einer Zuständigkeitsgrundlage, eine Vertragsverletzung des Anspruchstellers, der Rückzug des Anwalts, eine Vergleichsablehnung, Betrug oder Falschdarstellung, Sanktionsrisiko, gegnerisches Kostenrisiko oder eine unrealistisch gewordene Vollstreckung.

Eine Kündigung kann ernste Probleme schaffen. Kündigt der Finanzierer während des Verfahrens, kann der Anspruchsteller außerstande sein fortzufahren. Die Vereinbarung sollte regeln, wann eine Kündigung zulässig ist, die Kündigungsfrist, die Folgen der Kündigung, die entstandenen Rechte des Finanzierers, die fortbestehende Vertraulichkeit, die Verantwortung für unbezahlte Kosten, die Auswirkung auf gegnerische Kosten, ob eine Ersatzfinanzierung zulässig ist und ob die Anwaltshonorare weiterhin finanziert bleiben. Ein Anspruchsteller sollte das Risiko eines Finanzierungsentzugs mitten im Fall verstehen.

19. Portfoliofinanzierung

Portfoliofinanzierung umfasst die Finanzierung mehrerer Ansprüche oder Angelegenheiten zusammen. Sie kann attraktiv sein für Unternehmen mit mehreren Streitigkeiten, für Kanzleien, die mehrere Schiedsansprüche verwalten, für Insolvenzmassen, für Gruppen mit wiederkehrenden Ansprüchen, für Investoren mit verbundenen vertraglichen oder kommerziellen Streitigkeiten und für Unternehmen, die rechtliche Vermögenswerte monetarisieren wollen. Portfoliofinanzierung kann das Risiko für Finanzierer verringern, weil sich die Renditen über mehrere Fälle verteilen, und kann Anspruchstellern flexiblere Finanzierung bieten.

Sie wirft jedoch zusätzliche Fragen auf: Fallauswahl, Cross-Collateralisation, die Priorität der Renditen, den Vergleich einzelner Ansprüche, Konflikte zwischen Ansprüchen, Berichtspflichten, die Kostenallokation, Vertraulichkeit über Angelegenheiten hinweg und Kündigungsmechanik. Portfoliofinanzierung sollte sorgfältig strukturiert werden, und der Anspruchsteller sollte wissen, wie ein Anspruch einen anderen beeinflusst.

20. Finanzierung und Insolvenz

Drittfinanzierung kann in Insolvenz- oder Notlagen wichtig sein, in denen ein Unternehmen oder eine Insolvenzmasse wertvolle Ansprüche, aber keine Ressourcen zu deren Verfolgung hat. Finanzierung kann die Realisierung für Gläubiger, die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen, die Vollstreckung kommerzieller Ansprüche, Schiedsverfahren gegen solvente Vertragspartner, die Monetarisierung rechtlicher Vermögenswerte und die Fortsetzung von Verfahren nach der Insolvenz ermöglichen.

Die Insolvenz bringt jedoch zusätzliche Fragen mit sich: die Befugnis des Insolvenzverwalters, die gerichtliche Genehmigung, wo erforderlich, Gläubigerinteressen, die Abtretung von Ansprüchen, die Priorität der Finanziererrendite, die Verteilungs-Wasserfallstruktur, Interessenkonflikte, gegnerische Kosten, die Vergleichsgenehmigung und Transparenz. Finanzierung in Notlagen sollte mit Insolvenzanwälten geprüft werden, und die Struktur sollte Gläubigerinteressen nicht untergraben oder spätere Anfechtungen schaffen.

21. Fragen der Ethik und beruflichen Verantwortung

Drittfinanzierung wirft ethische Fragen auf, darunter Anwaltsunabhängigkeit, Finanziererkontrolle, Interessenkonflikte, Vertraulichkeit, Privileg, Vergleichsdruck, Offenlegung, Zugang zum Recht, Verfahrensmissbrauch, mutwillige Ansprüche, gegnerische Kosten und Transparenz. Anwälte müssen dem Mandanten treu bleiben. Der Finanzierer kann kommerziell wichtig sein, doch die beruflichen Pflichten des Anwalts bestehen gegenüber dem Mandanten, nicht dem Finanzierer, es sei denn, es besteht eine separate berufliche Beziehung. Die Finanzierungsstruktur sollte die rechtliche Unabhängigkeit nicht gefährden, und eine gut entworfene Vereinbarung sollte die berufliche Verantwortung achten.

22. Finanzierung und Schiedsregeln

Schiedsregeln behandeln Drittfinanzierung zunehmend in irgendeiner Form. Je nach Institution und anwendbaren Regeln müssen Parteien möglicherweise das Bestehen der Finanzierung, die Identität des Finanzierers, für Konflikte relevante Informationen und Finanzierungsregelungen offenlegen, wenn sie für Kosten- oder Sicherheitsanträge relevant sind. Der Umfang der Offenlegung variiert, daher sollten Parteien die institutionellen Regeln, Anordnungen des Schiedsgerichts, das Recht des Schiedsorts, den anwendbaren Vertrag, Verfahrensanweisungen, berufliche Leitlinien und die Rechtsprechung prüfen.

Die Finanzierungsstrategie sollte mit den verfahrensrechtlichen Pflichten abgestimmt sein. Eine unterlassene Offenlegung, wo sie erforderlich ist, kann die Glaubwürdigkeit beschädigen und verfahrensrechtliche Komplikationen schaffen.

23. Strategie des Antragsgegners bei finanzierten Ansprüchen

Auch Antragsgegner sollten Drittfinanzierung verstehen. Ist ein Anspruchsteller finanziert, kann ein Antragsgegner Offenlegungsanträge, Konfliktprüfungen, Sicherheitsleistung und Anträge auf Schutz vor gegnerischen Kosten erwägen, daneben Vergleichsstrategie und Vollstreckungsanalyse; er kann abwägen, ob Finanzierung auf Anspruchsstärke hinweist, ob der Anspruchsteller finanziell notleidend ist, ob die Identität des Finanzierers die Strategie beeinflusst und ob die Finanzierungsvereinbarung offengelegt werden sollte.

Ein finanzierter Anspruch ist nicht automatisch stärker oder schwächer, doch Finanzierung verändert das verfahrensrechtliche Umfeld. Antragsgegner sollten nicht überreagieren; sie sollten ermitteln, wie Finanzierung Kosten, Risiko, Vergleich und Vollstreckung beeinflusst.

24. Türkei, Nordzypern und grenzüberschreitende Relevanz

Drittfinanzierung kann für Parteien mit Bezug zur Türkei und zu Nordzypern in mehreren Kontexten relevant sein: türkische Unternehmen in internationalen Handelsschiedsverfahren; ausländische Investoren mit türkeibezogenen Investitionsstreitigkeiten; Bau- und Infrastrukturstreitigkeiten; Energie- und Konzessionsstreitigkeiten; Gesellschafterstreitigkeiten mit grenzüberschreitenden Strukturen; See- und Handelsstreitigkeiten; die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; notleidende Unternehmen mit wertvollen Ansprüchen; Investitions- oder Eigentumsstreitigkeiten mit Bezug zu Nordzypern; Schiedsangelegenheiten Türkei–Vereinigtes Königreich; und Unternehmen, die Liquidität erhalten und zugleich Ansprüche verfolgen wollen.

Parteien mit Bezug zur Türkei oder zu Nordzypern können in London, Paris, Genf, Singapur, Dubai oder an anderen Schiedsorten ein Schiedsverfahren führen und zugleich Vollstreckung oder Beweise in einer anderen Rechtsordnung benötigen. Finanzierung sollte daher innerhalb einer umfassenderen Streitstrategie bewertet werden. Ein Anspruchsteller sollte fragen, wo das Schiedsverfahren stattfindet, wo die Vermögenswerte liegen, welches Recht die Streitigkeit regelt, welche Institution gilt, ob einstweiliger Schutz erlangt werden kann, ob die Vollstreckung praktikabel ist, ob Finanzierung den Vergleichshebel beeinflusst und ob es Reputations- oder regulatorische Bedenken gibt. Finanzierung ist kein Ersatz für Strategie; sie ist ein Teil der Strategie.

25. Eine praktische Checkliste für Anspruchsteller

Ein Anspruchsteller, der Drittfinanzierung erwägt, sollte fragen, ob der Anspruch rechtlich stark und sein Wert groß genug ist; ob das Quantum durch Beweise gestützt wird; ob der Antragsgegner zahlen kann und wo Vermögenswerte liegen; ob die Vollstreckung realistisch ist; was das Schiedsverfahren kostet und ob Sachverständigenhonorare erforderlich sind; ob gegnerisches Kostenrisiko gedeckt ist und ob eine Sicherheitsleistung wahrscheinlich ist; ob Finanzierung offengelegt werden muss und ob Konflikte entstehen könnten; welche Informationen mit Finanzierern geteilt werden müssen und ob das Privileg geschützt ist; wer den Vergleich kontrolliert und ob der Finanzierer kündigen kann; wie hoch die Finanziererrendite ist und was der Anspruchsteller unter verschiedenen Ergebnissen erhält; ob Sanktions- oder Geldwäscheprüfungen erforderlich sind; und ob unabhängige Rechtsberatung eingeholt wurde.

26. Eine praktische Checkliste für Unternehmen und Vorstände

Ein Unternehmen oder Vorstand, der Schiedsfinanzierung prüft, sollte erwägen, ob Finanzierung die Unternehmensliquidität erhält und das Risikomanagement verbessert und ob die Regelung die Finanzberichterstattung beeinflusst; ob der Anspruch ein strategischer Vermögenswert ist und ob der Vorstand Begründetheit und Vollstreckung geprüft hat; ob die Geschäftsführer mit den Finanzierungsbedingungen einverstanden sind und ob das Unternehmen zu viel der Realisierung aufgibt; ob Vergleichsentscheidungen geschützt sind und ob Vertraulichkeit und Privileg gewahrt bleiben; ob Reputationsfragen berücksichtigt sind und ob Versicherer beteiligt sind; ob das Rechtsteam in finanzierten Schiedsverfahren erfahren ist; ob die Finanzierungsvereinbarung mit der Corporate Governance abgestimmt ist; ob die Regelung eine Zustimmung der Aktionäre erfordert; und ob Konflikte und Offenlegungspflichten gesteuert werden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist Drittfinanzierung in internationalen Schiedsverfahren?

Drittfinanzierung ist eine Vereinbarung, bei der ein externer Finanzierer die Kosten des Schiedsverfahrens im Austausch gegen eine finanzielle Rendite finanziert, falls der Anspruch Erfolg hat.

Wird Drittfinanzierung im Investitionsschiedsverfahren eingesetzt?

Ja. Drittfinanzierung wird im Investitionsschiedsverfahren häufig erörtert, weil Investor-Staat-Fälle teuer und langwierig sein können und Finanzierung Fragen der Transparenz, Ethik und des Verfahrens aufwerfen kann.

Muss Drittfinanzierung offengelegt werden?

Die Offenlegung hängt von den anwendbaren Schiedsregeln, Anordnungen des Schiedsgerichts, dem Recht des Schiedsorts, Vertragsbestimmungen und den Umständen ab. Zumindest die Offenlegung der Identität des Finanzierers kann für Konfliktprüfungen der Schiedsrichter relevant sein.

Kann einem finanzierten Anspruchsteller eine Sicherheitsleistung für Kosten auferlegt werden?

In manchen Fällen ja. Finanzierung kann für Anträge auf Sicherheitsleistung relevant sein, besonders wenn der Anspruchsteller eine Kostenentscheidung möglicherweise nicht erfüllen kann. Finanzierung allein sollte jedoch nicht automatisch eine Sicherheitsleistung rechtfertigen.

Wer kontrolliert ein finanziertes Schiedsverfahren?

Der Anspruchsteller sollte die Kontrolle über das Verfahren behalten. Die Finanzierungsvereinbarung kann eine Überwachung und Konsultation durch den Finanzierer zulassen, doch übermäßige Finanziererkontrolle kann ethische und verfahrensrechtliche Bedenken schaffen.

Ist Drittfinanzierung für jeden Anspruch geeignet?

Nein. Finanzierer suchen üblicherweise nach starker Begründetheit, glaubwürdigem Quantum, realistischer Realisierung, vollstreckbaren Entscheidungen und einem günstigen Kosten-Wert-Verhältnis.

Kann Finanzierung einen Vergleich unterstützen?

Ja. Finanzierung kann die Verhandlungsmacht eines Anspruchstellers stärken, doch die Vergleichskontrolle und die wirtschaftlichen Folgen sollten in der Finanzierungsvereinbarung klar geregelt sein.

Warum ist Vollstreckung für Finanzierer wichtig?

Finanzierer investieren in die Realisierung, nicht nur in Entscheidungen. Hat der Antragsgegner keine Vermögenswerte oder ist die Vollstreckung unrealistisch, kann Finanzierung selbst bei starker Begründetheit schwierig sein.

Fazit

Drittfinanzierung hat das internationale Schiedsverfahren verändert. Sie kann Anspruchstellern Zugang zum Recht verschaffen, Liquidität erhalten, begründete Ansprüche unterstützen und Unternehmen erlauben, Streitigkeiten als strategische Vermögenswerte statt als reine Kosten zu behandeln. Doch Finanzierung bringt auch Komplexität: Offenlegung, Konflikte, Sicherheitsleistung, Finanziererkontrolle, Privileg, Vertraulichkeit, Vergleich, gegnerische Kosten, Vollstreckung und Ethik müssen alle sorgfältig erwogen werden.

Für Anspruchsteller lautet die Frage nicht einfach, ob Finanzierung verfügbar ist; die bessere Frage ist, ob Finanzierung die Streitstrategie verbessert, ohne Kontrolle, Vertraulichkeit oder Realisierung zu gefährden. Für Antragsgegner sollte das Bestehen einer Finanzierung ruhig und strategisch analysiert werden. Für Vorstände und Investoren sollte ein finanziertes Schiedsverfahren wie jede ernste finanzielle und rechtliche Entscheidung bewertet werden — anhand von Begründetheit, Risiko, Kosten, Zeitpunkt, Realisierung und Governance. Drittfinanzierung ist keine Abkürzung; richtig eingesetzt ist sie ein anspruchsvolles Instrument zur Steuerung der Ökonomie hochwertiger internationaler Streitigkeiten.

Wie Terziolu & Partners helfen kann

Terziolu & Partners berät Unternehmen, Investoren, Gründer und Privatmandanten in rechtlichen Angelegenheiten in der Türkei, Nordzypern und grenzüberschreitend. Unsere Arbeit kann die Beratung zur internationalen Schiedsstrategie; die Bewertung der Eignung von Drittfinanzierung; die Aufbereitung von Ansprüchen zur Prüfung durch Finanzierer; die Koordination mit Schiedsanwälten und Finanzierungsspezialisten; die Prüfung von Finanzierungsvereinbarungen; die Beratung zu Offenlegung, Konflikten und Sicherheitsleistung; die Bewertung der Vollstreckungs- und Vermögensrückgewinnungsstrategie; die Unterstützung der Vergleichs- und Realisierungsplanung; die Beratung türkischer, nordzyprischer und grenzüberschreitender Mandanten zu Fragen finanzierter Schiedsverfahren; und die Koordination mit Anwälten, Sachverständigen und Finanzierern, wo angebracht, umfassen.

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Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Drittfinanzierung und Schiedsstrategie können je nach anwendbarem Recht, Schiedsregeln, Schiedsort, Institution, Vertrag, Finanzierungsvereinbarung, Parteien, Beweisen, Quantum, Kosten, Konflikten, Offenlegungspflichten, Risiko der Sicherheitsleistung, Vollstreckungsaussichten und Zeitpunkt der Beratung erheblich variieren. Es sollten keine Maßnahmen ergriffen oder unterlassen werden, die sich allein auf diese Veröffentlichung stützen. Vor dem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung, der Einleitung eines Schiedsverfahrens, der Offenlegung von Finanzierungsregelungen, dem Antrag auf Sicherheitsleistung, dem Vergleich eines finanzierten Anspruchs oder der Vollstreckung einer Entscheidung sollte spezifische rechtliche, finanzielle, regulatorische und schiedsbezogene Beratung eingeholt werden. Die Übermittlung einer Anfrage an Terziolu & Partners begründet kein Mandatsverhältnis, solange ein Mandat nicht förmlich und schriftlich angenommen wurde.