Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche in der Türkei

Ausländische Gerichtsurteile und Schiedssprüche sind in der Türkei nicht automatisch vollstreckbar. Gläubiger, Investoren und international tätige Unternehmen sollten das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren verstehen, bevor sie im Ausland ein Verfahren einleiten oder eine Befriedigung aus Vermögen in der Türkei anstreben.

Terziolu & Partners14 Min. Lesezeit
Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche in der Türkei

Internationale Transaktionen umfassen oft Parteien, Vermögenswerte und Streitigkeiten über mehr als eine Rechtsordnung hinweg. Ein Unternehmen kann in England, den Vereinigten Staaten, Europa oder einem anderen Land ein Urteil erwirken, nur um festzustellen, dass das Vermögen des Schuldners in der Türkei liegt. Ebenso kann eine Partei in einem internationalen Schiedsverfahren einen Schiedsspruch erwirken und diesen in eine wirksame Befriedigung aus türkischem Vermögen umsetzen müssen.

In solchen Fällen lautet die Rechtsfrage nicht nur, ob der Gläubiger den Streit im Ausland gewonnen hat. Die praktischere Frage ist, ob diese ausländische Entscheidung in der Türkei anerkannt, vollstreckt und letztlich beigetrieben werden kann. Dieser Leitfaden erläutert die wesentlichen rechtlichen und strategischen Fragen.

1. Anerkennung und Vollstreckung sind nicht dasselbe

Die Begriffe „Anerkennung" und „Vollstreckung" werden oft zusammen verwendet, erfüllen aber unterschiedliche rechtliche Funktionen.

Anerkennung bedeutet, dass einem ausländischen Urteil oder Schiedsspruch Rechtswirkung in der Türkei zuerkannt wird. Sie kann erheblich sein, wenn die ausländische Entscheidung als Nachweis einer Rechtsstellung, einer endgültigen Feststellung oder einer Einrede herangezogen wird.

Die Vollstreckung geht weiter. Sie erlaubt der obsiegenden Partei, türkische Vollstreckungsmechanismen zu nutzen, um eine Leistung zu erzwingen, Geld beizutreiben, Vermögen zu pfänden oder der Entscheidung anderweitig praktische Geltung zu verschaffen.

Eine ausländische Entscheidung kann daher als Rechtsstellung bedeutsam sein; ist jedoch eine Zahlung oder Zwangsleistung erforderlich, wird in der Regel die Vollstreckung notwendig.

2. Ausländische Gerichtsurteile sind nicht automatisch vollstreckbar

Ein ausländisches Gerichtsurteil wird nicht automatisch vollstreckbar, nur weil es im Ursprungsland rechtskräftig ist. Bevor ein ausländisches Zivilurteil in der Türkei vollstreckt werden kann, muss ein zuständiges türkisches Gericht entscheiden, dass es nach den anwendbaren türkischen Regeln des internationalen Privatrechts vollstreckbar ist.

Das bedeutet, dass ein Gläubiger mit einem ausländischen Urteil ein zusätzliches türkisches Gerichtsverfahren einplanen sollte, bevor er die Vollstreckung gegen in der Türkei belegenes Vermögen betreibt. Das Vollstreckungsverfahren ist keine erneute Sachverhandlung des ausländischen Falls; das türkische Gericht prüft jedoch, ob die rechtlichen Voraussetzungen der Vollstreckung erfüllt sind.

3. Voraussetzungen für die Vollstreckung ausländischer Urteile

Die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Gerichtsurteils in der Türkei hängt im Allgemeinen von mehreren Voraussetzungen ab. Dazu können gehören:

  • das Urteil muss nach dem Recht des Ursprungslandes rechtskräftig und bindend sein;
  • das Urteil muss eine zivilrechtliche Angelegenheit betreffen;
  • soweit anwendbar, muss zwischen der Türkei und dem Ursprungsland Gegenseitigkeit bestehen;
  • das ausländische Gericht darf seine Zuständigkeit nicht in einer Weise ausgeübt haben, die mit den türkischen Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit unvereinbar ist;
  • das Urteil darf nicht offensichtlich dem türkischen ordre public widersprechen;
  • der Beklagte muss ordnungsgemäß geladen oder im Einklang mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens vertreten worden sein; und
  • das Urteil darf das rechtliche Gehör des Beklagten nicht verletzen.

Am häufigsten streitig sind das rechtliche Gehör, der ordre public, die Zuständigkeit und die Rechtskraft. Ein Gläubiger sollte daher das ausländische Urteil und das zugrunde liegende Verfahren prüfen, bevor er in der Türkei Klage erhebt.

4. In der Regel erforderliche Dokumente

Die genauen Dokumentenanforderungen hängen vom Fall, vom Ursprungsland und vom Gericht ab, vor dem die Vollstreckung beantragt wird. Ein Vollstreckungsantrag erfordert jedoch in der Regel das Original oder eine beglaubigte Kopie des ausländischen Urteils; einen Nachweis der Rechtskraft; beglaubigte türkische Übersetzungen; erforderlichenfalls Apostille oder Legalisierung; eine Vollmacht für den türkischen Rechtsbeistand; gegebenenfalls Nachweise zu Zustellung und Vertretung; sowie Belege zur Identität der Parteien und zur Art der Forderung.

Fehler bei Beglaubigung, Legalisierung, Übersetzung oder Nachweis der Rechtskraft können das Verfahren verzögern. Internationale Gläubiger sollten die erforderlichen Verfahrensdokumente daher vom ausländischen Gericht beschaffen, solange das ausländische Verfahren noch frisch ist, statt bis zur Vollstreckung zu warten.

5. Die Wahl des richtigen türkischen Gerichts

Das zuständige Gericht hängt von der Art der Angelegenheit und den anwendbaren Verfahrensregeln ab. In vielen Fällen wird der Antrag bei einem türkischen Zivilgericht gestellt, das für den Wohnsitz, den Aufenthalt oder das maßgebliche Vermögen des Beklagten zuständig ist. Hat der Beklagte in der Türkei weder Wohnsitz noch Aufenthalt, kann der Belegenheitsort des Vermögens praktisch bedeutsam werden.

Vor der Antragstellung sollte der Gläubiger ermitteln, wo sich der Schuldner befindet; ob der Schuldner Vermögen in der Türkei hat; ob es sich um bewegliches Vermögen, Grundstücke, Bankkonten, Forderungen oder Anteile handelt; ob dringender einstweiliger Schutz erforderlich ist; und ob parallele Vollstreckungs- oder Vergleichsgespräche verfolgt werden sollten.

Ein technisch wirksames Vollstreckungsurteil kann von begrenztem Wert sein, wenn kein beitreibbares Vermögen aufgefunden werden kann.

6. Einwände aus dem ordre public

Türkische Gerichte können die Anerkennung oder Vollstreckung versagen, wenn das ausländische Urteil offensichtlich dem türkischen ordre public widerspricht. Der ordre public ist keine allgemeine Einladung, die Begründetheit des ausländischen Streits neu zu verhandeln: Ein türkisches Gericht sollte nicht einfach seine eigene Sicht der Tatsachen oder des Rechts an die Stelle der des ausländischen Gerichts setzen.

Einwände aus dem ordre public können jedoch erheblich werden, wenn die ausländische Entscheidung oder das zugrunde liegende Verfahren mit grundlegenden Rechtsprinzipien, dem fairen Verfahren, den Verteidigungsrechten oder wesentlichen Standards des türkischen Rechts grundlegend unvereinbar ist. Gläubiger sollten damit rechnen, dass Schuldner versuchen, sich auf ordre-public-Argumente zu stützen, insbesondere bei hochwertigen Handelsstreitigkeiten, Betrugsvorwürfen, Strafschadensersatz, insolvenzbezogenen Streitigkeiten oder Angelegenheiten in stark regulierten Bereichen.

7. Faires Verfahren und Zustellung

Eine fehlerhafte Zustellung ist eines der praktischsten Risiken der grenzüberschreitenden Vollstreckung. Wurde der Beklagte nicht ordnungsgemäß geladen, erhielt er keine Gelegenheit zur Verteidigung oder verletzte das ausländische Verfahren wesentliche Verteidigungsrechte, kann die Vollstreckung angegriffen werden.

Aus diesem Grund sollte ein Kläger, der einen Auslandsprozess plant, die Vollstreckbarkeit in der Türkei von Beginn des ursprünglichen Verfahrens an bedenken. Wichtige Fragen sind: Erfolgte die Zustellung über den richtigen internationalen Kanal? Erhielt der Beklagte ausreichend Zeit zur Antwort? Waren Übersetzungen erforderlich? Erging ein Versäumnisurteil? Nahm der Beklagte am Verfahren teil? Gibt es Belege dafür, dass die Zustellung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde?

Ein im Ausland rasch erwirktes Urteil kann schwer vollstreckbar werden, wenn verfahrensrechtliche Abkürzungen später Einwände wegen Verletzung des fairen Verfahrens begründen.

8. Gegenseitigkeit

Die Gegenseitigkeit kann bei der Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile erheblich sein. Das bedeutet, dass türkische Gerichte – je nach dem anwendbaren Rechtsrahmen – berücksichtigen können, ob Urteile aus der Türkei in dem Land vollstreckt werden können, in dem das ausländische Urteil ergangen ist. Gegenseitigkeit kann sich aus einem Abkommen, dem Gesetz oder der tatsächlichen Praxis ergeben.

Die Frage sollte für das konkrete Ursprungsland geprüft werden, bevor das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird. Besteht keine verlässliche Gegenseitigkeit, müssen Gläubiger möglicherweise alternative Strategien erwägen, einschließlich Schiedsverfahren, Sicherungsvereinbarungen oder unmittelbarer Verfahren in der Türkei.

9. Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Ausländische Schiedssprüche werden anders behandelt als ausländische Gerichtsurteile. Die Türkei ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, allgemein bekannt als New Yorker Übereinkommen, das einen international anerkannten Rahmen für die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche bietet.

In der Praxis macht dies das Schiedsverfahren oft zu einem wichtigen Mechanismus für grenzüberschreitende Handelsstreitigkeiten mit türkischen Parteien oder Vermögenswerten. Eine Partei, die die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs in der Türkei anstrebt, muss gleichwohl bei einem türkischen Gericht Antrag stellen; die Prüfung des Gerichts ist jedoch in der Regel auf die anerkannten Versagungsgründe beschränkt und keine vollständige Neubewertung der Begründetheit.

10. Für Schiedssprüche erforderliche Dokumente

Ein Antrag auf Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs erfordert in der Regel das Original oder eine beglaubigte Kopie des Schiedsspruchs; die Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel; gegebenenfalls einen Nachweis, dass der Schiedsspruch endgültig und bindend ist; beglaubigte türkische Übersetzungen; erforderlichenfalls Apostille oder Legalisierung; und eine Vollmacht für den türkischen Rechtsbeistand.

Die Schiedsvereinbarung ist besonders wichtig. Ist die Schiedsklausel schlecht abgefasst, nicht unterzeichnet, durch unklare Bezugnahme einbezogen oder umstritten, kann der Schuldner die Vollstreckung mit der Begründung angreifen, es habe keine wirksame Schiedsvereinbarung gegeben.

11. Versagungsgründe bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen

Ein türkisches Gericht kann die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs nur aus begrenzten Gründen versagen. Dazu können gehören: die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung; das Fehlen einer ordnungsgemäßen Mitteilung; die Unmöglichkeit einer Partei, ihren Fall vorzutragen; die Überschreitung des Umfangs der Schiedsvereinbarung durch den Schiedsspruch; die fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts; dass der Schiedsspruch noch nicht bindend ist oder am Schiedsort aufgehoben wurde; dass der Streit nach türkischem Recht nicht schiedsfähig ist; und dass die Vollstreckung dem türkischen ordre public widerspricht.

Diese Gründe sollen es der unterlegenen Partei nicht erlauben, den gesamten Streit neu zu führen. Gleichwohl kann die Vollstreckung streitig und zeitaufwendig werden, wenn die Schiedsklausel, der Verfahrensverlauf oder der Wortlaut des Schiedsspruchs Raum für Einwände lässt.

12. Warum die Vertragsgestaltung wichtig ist

Die Vollstreckungsphase wird oft durch Entscheidungen geprägt, die bei der Vertragsgestaltung getroffen werden. Eine gut abgefasste Streitbeilegungsklausel sollte regeln, ob Streitigkeiten durch Gerichte oder Schiedsverfahren beigelegt werden; den Schiedsort; die Schiedsinstitution; die Zahl der Schiedsrichter; die Verfahrenssprache; das anwendbare Recht; einstweiligen oder Eilrechtsschutz; die Verbindung zusammenhängender Streitigkeiten; die Vertraulichkeit; und die Zustellung von Mitteilungen.

Bei Gerichtsstandsklauseln sollten die Parteien bedenken, ob das daraus resultierende Urteil dort vollstreckbar ist, wo das Vermögen der Gegenpartei wahrscheinlich belegen ist. Bei Schiedsklauseln sollten die Parteien sicherstellen, dass die Klausel wirksam, klar und für das Geschäft geeignet ist. Eine Streitbeilegungsklausel sollte nicht aus einem anderen Vertrag kopiert werden, ohne die Parteien, den Belegenheitsort des Vermögens, den Transaktionswert und die Vollstreckungsstrategie zu berücksichtigen.

13. Einstweilige Maßnahmen und Sicherung von Vermögen

Ein Gläubiger muss unter Umständen Vermögen sichern, bevor das Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren abgeschlossen ist. Je nach den Umständen kann das türkische Recht einstweilige Maßnahmen oder einen vorläufigen Arrest zulassen, um den praktischen Wert der Forderung zu erhalten. Verfügbarkeit und Voraussetzungen des einstweiligen Schutzes hängen von der Art der Forderung, den verfügbaren Beweismitteln, dem Risiko der Nichtbeitreibung und der vom Gericht möglicherweise verlangten Sicherheit ab.

Einstweiliger Rechtsschutz sollte erwogen werden, wenn die Sorge besteht, dass der Schuldner Vermögen übertragen, verbergen oder verschleudern könnte, bevor die Vollstreckung abgeschlossen werden kann. Das Timing ist entscheidend: Wird die Vermögenssicherung zu spät betrieben, kann der Gläubiger zwar Anerkennung oder Vollstreckung erlangen, aber dennoch nichts beitreiben.

14. Vollstreckung nach der Anerkennung (tenfiz)

Sobald ein ausländisches Urteil oder ein Schiedsspruch anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde, kann der Gläubiger über die türkischen Vollstreckungsmechanismen vorgehen. Je nach Fall kann die Vollstreckung die Pfändung von Bankkonten; die Pfändung beweglichen Vermögens; die Pfändung von Forderungen; die Vollstreckung in Anteile; die Vollstreckung in Grundstücke; die Verwertung gepfändeten Vermögens; oder andere gesetzliche Vollstreckungsverfahren umfassen.

Der Schuldner kann je nach Art des Verfahrens weiterhin Einwände innerhalb des Vollstreckungsverfahrens erheben. Gläubiger sollten daher zwischen dem Erlangen einer günstigen Entscheidung im Ausland, dem Erlangen der Anerkennung oder Vollstreckung in der Türkei und der Umsetzung dieser Entscheidung in eine tatsächliche Beitreibung unterscheiden. Jede Stufe erfordert eine eigene Planung.

15. Vergleichsstrategie

Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren können auch ein Druckmittel für einen Vergleich schaffen. Ein Schuldner mit Vermögen, Geschäftstätigkeit oder Reputationsrisiken in der Türkei zieht es möglicherweise vor, den Streit beizulegen, statt sich Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen.

Die Vergleichsstrategie sollte jedoch sorgfältig gestaltet werden. Ein Vergleich sollte Betrag und Währung; Zahlungsplan; Verzugsfolgen; Sicherheiten; Vertraulichkeit; steuerliche Behandlung; den Verzicht auf Ansprüche; die Rücknahme oder Aussetzung von Verfahren; Kosten; und die Vollstreckung des Vergleichs selbst regeln. Ist der Vergleich grenzüberschreitend, sollten die Parteien bedenken, ob die Vereinbarung in allen maßgeblichen Rechtsordnungen vollstreckbar ist.

16. Strategische Planung vor Einleitung eines Auslandsverfahrens

Parteien konzentrieren sich oft darauf, den ausländischen Prozess oder das Schiedsverfahren zu gewinnen, ohne der Vollstreckung genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Vor Einleitung eines Verfahrens im Ausland sollte ein Kläger fragen: Wo liegt das Vermögen des Schuldners? Befindet es sich in der Türkei? Wird das ausländische Urteil in der Türkei vollstreckbar sein? Ist ein Schiedsverfahren dem Gerichtsverfahren vorzuziehen? Sind das gewählte Gericht oder Schiedsgericht geeignet? Werden Zustellung und Mitteilung den türkischen Vollstreckungsstandards genügen? Sollten frühzeitig einstweilige Maßnahmen beantragt werden? Ist eine Sicherheit verfügbar? Gibt es zusammenhängende türkische Verfahren? Ist ein Vergleich kommerziell vorzugswürdig?

Die beste Vollstreckungsstrategie beginnt oft, bevor die erste Klage eingereicht wird.

17. Häufige Fehler bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung

Internationale Gläubiger sollten vermeiden: anzunehmen, ein ausländisches Urteil sei in der Türkei automatisch vollstreckbar; keinen Nachweis der Rechtskraft des ausländischen Urteils zu beschaffen; eine fehlerhafte oder mehrdeutige Schiedsklausel zu verwenden; die Zustellungserfordernisse im ursprünglichen Verfahren zu missachten; Vermögensrecherchen bis nach dem Urteil aufzuschieben; einstweilige Maßnahmen zu übersehen; Dokumente nicht korrekt zu übersetzen und zu legalisieren; Anerkennung und Vollstreckung als dasselbe zu behandeln; einen Prozess zu führen, ohne den Belegenheitsort des Vermögens zu analysieren; die Einwände des Schuldners zu unterschätzen; und die Rechtsstrategie von der kommerziellen Beitreibungsstrategie zu trennen.

Das Vermeiden dieser Fehler kann die Aussichten auf Beitreibung erheblich verbessern.

Praktische Checkliste

Vor dem Anstreben einer Anerkennung oder Vollstreckung in der Türkei sollte ein Gläubiger bedenken:

  1. Ist die ausländische Entscheidung rechtskräftig und bindend?
  2. Ist die Entscheidung ein zivil- oder handelsrechtliches Urteil?
  3. Ist eine Anerkennung oder eine Vollstreckung erforderlich?
  4. Welches türkische Gericht ist zuständig?
  5. Befindet sich das Vermögen des Schuldners in der Türkei?
  6. Sind dringende einstweilige Maßnahmen erforderlich?
  7. Wurden Zustellung und Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt?
  8. Sind die Anforderungen an Apostille, Legalisierung und Übersetzung erfüllt?
  9. Ist die Gegenseitigkeit erheblich?
  10. Besteht ein ordre-public-Risiko?
  11. Deckt die Schiedsvereinbarung den Streit eindeutig ab?
  12. Wurde der Schiedsspruch am Schiedsort aufgehoben oder ausgesetzt?
  13. Ist der Streit nach türkischem Recht schiedsfähig?
  14. Gibt es nach der Vollstreckung eine realistische Beitreibungsstrategie?
  15. Sollte neben der Vollstreckung ein Vergleich verfolgt werden?

Häufig gestellte Fragen

Ist ein ausländisches Gerichtsurteil in der Türkei unmittelbar vollstreckbar?

Nein. Ein ausländisches Gerichtsurteil erfordert in der Regel eine türkische Gerichtsentscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung, bevor in der Türkei die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Ist die Anerkennung von der Vollstreckung verschieden?

Ja. Die Anerkennung erkennt die Rechtswirkung der ausländischen Entscheidung an. Die Vollstreckung erlaubt die Zwangsvollstreckung, etwa die Beitreibung aus Vermögen.

Kann ein ausländischer Schiedsspruch in der Türkei vollstreckt werden?

Ja, vorbehaltlich der geltenden Voraussetzungen. Die Türkei ist Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens, und ausländische Schiedssprüche können in einem türkischen Gerichtsverfahren vollstreckt werden.

Prüft das türkische Gericht die Begründetheit des ausländischen Streits?

Das türkische Gericht führt in der Regel keine vollständige neue Sachprüfung durch. Es prüft jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen der Anerkennung oder Vollstreckung und etwaige anerkannte Versagungsgründe.

Welche Einwände gegen die Vollstreckung sind verbreitet?

Häufige Einwände sind fehlende Rechtskraft, fehlerhafte Zustellung, Verletzung der Verteidigungsrechte, ordre public, fehlende Gegenseitigkeit bei ausländischen Urteilen, eine unwirksame Schiedsvereinbarung und die Überschreitung der schiedsrichterlichen Befugnis.

Ist ein Schiedsverfahren besser als ein Gerichtsverfahren?

Das hängt vom Geschäft ab. Ein Schiedsverfahren kann Vorteile bei der grenzüberschreitenden Vollstreckbarkeit, Vertraulichkeit und Neutralität bieten. Es kann jedoch kostspielig sein und muss durch eine ordnungsgemäß abgefasste Schiedsvereinbarung gestützt werden.

Kann Vermögen geschützt werden, bevor die Vollstreckung abgeschlossen ist?

Je nach Sachverhalt können einstweilige Maßnahmen oder ein vorläufiger Arrest verfügbar sein. Der Gläubiger muss umgehend handeln und die Forderung und das Risiko hinreichend belegen.

Wie lange dauert die Vollstreckung?

Der Zeitrahmen hängt vom Gericht, der Komplexität der Einwände, der Vollständigkeit der Dokumente, den Rechtsmitteln und den Vollstreckungsschritten ab. Streitige Verfahren können erheblich länger dauern als unstreitige Anträge.

Fazit

Ein ausländisches Urteil oder ein Schiedsspruch ist nur dann wertvoll, wenn es sich in eine praktische Beitreibung umsetzen lässt. Für Parteien mit Forderungen gegen türkische Gegenparteien oder gegen Vermögen in der Türkei sollte die Vollstreckungsstrategie nicht bis nach Abschluss des ausländischen Verfahrens aufgeschoben werden. Sie sollte bei der Vertragsgestaltung, beim Entstehen des Streits und vor Einleitung des Verfahrens bedacht werden.

Die zentralen Fragen sind ebenso praktisch wie rechtlich: Wo liegt das Vermögen, welches Verfahren ist erforderlich, welche Einwände können entstehen, und wie kann die Entscheidung in eine tatsächliche Beitreibung umgesetzt werden?

Wie Terziolu & Partners unterstützen kann

Wir beraten Unternehmen, Investoren und Privatmandanten in der Streitbeilegung, der grenzüberschreitenden Vollstreckung und türkeibezogenen Handelsangelegenheiten. Unsere Arbeit kann umfassen: die Prüfung ausländischer Urteile und Schiedssprüche; die Bewertung der Aussichten auf Anerkennung und Vollstreckung in der Türkei; die Vorbereitung von Vollstreckungsanträgen; die Beratung zu Schieds- und Gerichtsstandsklauseln; die Koordination mit ausländischen Beratern; die Identifizierung von Fragen rund um türkisches Vermögen; das Anstreben einstweiliger Maßnahmen oder eines vorläufigen Arrests, wo angebracht; die Steuerung von Vergleichsgesprächen; die Unterstützung türkischer Vollstreckungsverfahren; und die Beratung zur Streitstrategie, bevor ein Prozess oder Schiedsverfahren beginnt.

Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Anforderungen an Anerkennung und Vollstreckung können je nach Ursprungsland, Art der Entscheidung, Schiedsvereinbarung, Art des Streits, Position des Schuldners, Belegenheitsort des Vermögens und Zeitpunkt der Beratung unterschiedlich sein. Auf der alleinigen Grundlage dieser Veröffentlichung sollte keine Maßnahme ergriffen oder unterlassen werden. Vor der Einleitung eines Verfahrens, dem Anstreben einer Vollstreckung oder dem Berufen auf ein ausländisches Urteil oder einen Schiedsspruch in der Türkei sollte konkrete Rechtsberatung eingeholt werden. Die Übermittlung einer Anfrage an Terziolu & Partners begründet kein Mandatsverhältnis, sofern und solange das Mandat nicht förmlich schriftlich angenommen wird.