Konkordat in der Türkei: Ein Leitfaden für Gläubiger zu Sicherheiten, Abstimmung und Beitreibung
Ein türkisches Konkordat lässt die Rechte der Gläubiger nicht erlöschen, verändert aber grundlegend, wie sie ausgeübt werden können. Dieser Beitrag untersucht das Verfahren von der provisorischen Nachlassstundung bis zur Bestätigung und widmet sich besonders Vollstreckung, Sicherheiten, Dauerschuldverhältnissen, Forderungsanmeldung, Gläubigerabstimmung, Bürgschaften, Finanzierung nach der Stundung und den Rechtsbehelfen bei Nichterfüllung des bestätigten Plans.
- Verfasst von
- Berat Murat Terzioğlu, Direktor für Recht & internationale Koordination
- Juristische Prüfung
- Dr Can Eken, Partner

Ein Gläubiger erfährt vom Konkordat meist im denkbar ungünstigsten Moment.
Rechnungen sind bereits überfällig. Die Betreibung hat womöglich schon begonnen. Ein Lieferant überlegt, ob er die Lieferungen einstellt. Ein Kreditgeber prüft seine Sicherheiten. Ein Vermieter erwägt die Kündigung. Die Geschäftsleitung des Schuldners bittet zugleich ihre Geschäftspartner um Geduld, weil das Unternehmen angeblich überlebensfähig ist.
Die provisorische Nachlassstundung verändert den rechtlichen Rahmen, in dem all diese Entscheidungen getroffen werden.
Das türkische Konkordat nach dem Vollstreckungs- und Konkursgesetz Nr. 2004 ist nicht bloß eine Vereinbarung, in der ausgewählte Gläubiger einen Forderungsverzicht oder eine Laufzeitverlängerung akzeptieren. Es ist ein gerichtlich überwachtes, kollektives Sanierungsverfahren. Die Vollstreckung gegen den Schuldner wird erheblich eingeschränkt; ein Sachwalter (Kommissar) überwacht das Verfahren; Forderungen werden gesammelt und geprüft; die Gläubiger stimmen nach gesetzlichen Mehrheitsregeln ab, und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann das Handelsgericht eine Sanierung bestätigen, die auch Gläubiger bindet, die nicht zugestimmt haben.
Für den Gläubiger bedeutet das, dass die gewöhnliche Beitreibungsstrategie keinen ausreichenden Rahmen mehr bietet.
Die maßgeblichen Fragen werden kleinteiliger: Ist die Forderung gesichert? Kann die Betreibung weiterlaufen, obwohl die Verwertung verboten ist? Steht eine Bürgschaft noch zur Verfügung? Kann ein Dauerschuldverhältnis beendet werden? Sollte nach der Stundung weiter geliefert werden? Hat der Gläubiger Einfluss auf die Abstimmung? Und schließlich: Führt das vorgeschlagene Konkordat zu einer besseren Befriedigung als die realistische Insolvenzalternative?
Diese Fragen sollten analysiert werden, sobald die erste Stundungsverfügung vorliegt, und nicht erst, wenn die Bestätigungsverhandlung bevorsteht.
1. Die provisorische Nachlassstundung hat unmittelbare Rechtsfolgen
Hält das Gericht die gesetzlich vorgeschriebenen Antragsunterlagen für vollständig, gewährt es eine provisorische Nachlassstundung und ernennt einen oder mehrere provisorische Sachwalter. Die erste Frist beträgt drei Monate und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden. Die provisorische Stundung entfaltet die Wirkungen der definitiven Stundung.
Die Bekanntmachung der provisorischen Verfügung ist für Gläubiger besonders wichtig.
Sie muss darauf hinweisen, dass Gläubiger innerhalb einer Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Veröffentlichung unter Vorlage von Beweisen geltend machen können, dass die Voraussetzungen der Stundung fehlen, und die Abweisung des Konkordatsgesuchs beantragen können. Die aktuellen Konkordatsmaterialien des Justizministeriums bestätigen zudem, dass gegen die Gewährung und Verlängerung der provisorischen Stundung selbst kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist.
Das macht die Einspruchsfrist bedeutsamer, als ihre Kürze vermuten ließe.
Ein Gläubiger, der einen Einspruch erwägt, sollte dem Gericht nicht bloß mitteilen, dass der Schuldner erhebliche Beträge schuldet. Finanzielle Not ist gerade der Grund, weshalb es das Konkordat gibt. Maßgeblicher sind die Fragen, ob die vorgeschlagene Sanierung eine glaubwürdige finanzielle Grundlage hat, ob wesentliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten fehlen, ob die prognostizierten Zahlungsströme realistisch sind, ob der Schuldner noch über einen lebensfähigen Geschäftsbetrieb verfügt und ob das Verfahren geeignet erscheint, eine echte Sanierung zu erreichen, statt die Vollstreckung lediglich aufzuschieben.
Für einen großen Gläubiger sollte die Akte der ersten Stundung deshalb zügig und analytisch geprüft werden.
2. Die Vollstreckungssperre ist weitreichend, aber kein allgemeiner Stillstand aller Verfahren
Artikel 294 verhindert während der Stundung die gewöhnliche Einzelvollstreckung gegen den Schuldner. Bereits eingeleitete Verfahren werden eingestellt; neue können grundsätzlich nicht eingeleitet werden; Arreste und einstweilige Sicherungsanordnungen können nicht vollzogen werden, und Fristen, die durch eine Vollstreckungshandlung unterbrochen werden könnten, stehen in der gesetzlich vorgesehenen Weise still. Das Verbot erfasst ausdrücklich auch die Beitreibung öffentlicher Forderungen nach dem Gesetz Nr. 6183.
Es gibt Ausnahmen.
Erstrangig privilegierte Forderungen nach Artikel 206 können weiterhin auf dem Weg der Pfändung verfolgt werden. Gesicherte Gläubiger unterliegen dem gesonderten Regime des Artikels 295, das unten erörtert wird.
Die Vollstreckungssperre ist zudem von Prozessen über die zugrunde liegende Forderung zu unterscheiden. Die Konkordatsmaterialien des Justizministeriums stellen klar, dass die Stundung grundsätzlich weder die Erhebung neuer Zivilklagen gegen den Schuldner verhindert noch laufende Zivilprozesse automatisch unterbricht; Konkursverfahren bedürfen allerdings einer gesonderten Betrachtung.
Diese Unterscheidung kann für einen Gläubiger mit bestrittener Forderung wichtig sein.
Der Gläubiger kann während der Stundung daran gehindert sein, in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, und dennoch ein Urteil benötigen, das Bestand oder Höhe der Forderung feststellt.
Internationale Gläubiger sollten dieselbe Unterscheidung bedenken, bevor sie annehmen, die türkische Sanierung mache die Fortführung des Verfahrens an dem Forum überflüssig, das über den materiellen Streit entscheidet.
Zinsen, Verrechnung und künftige Forderungen
Artikel 294 enthält weitere Folgen, die leicht übersehen werden.
Sofern das bestätigte Konkordat nichts anderes vorsieht, hört der Zinslauf für ungesicherte Forderungen mit der definitiven Stundung auf und nicht schon mit dem ersten Tag der provisorischen Frist.
Die Verrechnung ist nicht allgemein ausgeschlossen. Sie unterliegt weiterhin den Artikeln 200 und 201, wobei die Bekanntmachung der provisorischen Stundung als gesetzlicher Stichtag dient. Wer zugleich Gläubiger und Schuldner der Gesellschaft ist, sollte seine Verrechnungslage daher prüfen, bevor er annimmt, Salden später frei miteinander verrechnen zu können.
Das Gesetz beschränkt außerdem vor der Stundung vorgenommene Abtretungen künftiger Forderungen, wenn die abgetretene Forderung unter den in Artikel 294 genannten Umständen erst nach der Stundung entsteht. Nicht auf Geld gerichtete Forderungen werden für Zwecke des Konkordats grundsätzlich in eine gleichwertige Geldforderung umgewandelt, vorbehaltlich der Möglichkeit des Schuldners, mit Zustimmung des Sachwalters die Realerfüllung zu übernehmen.
3. Gesicherte Gläubiger bleiben stark, doch Sicherheiten stellen sie nicht außerhalb des Verfahrens
Ein Gläubiger mit Sicherheiten befindet sich in einer wesentlich anderen Lage als ein gewöhnlicher ungesicherter Gläubiger.
Während der Stundung kann die Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet oder fortgesetzt werden. Die gewöhnliche Regel lautet jedoch, dass in diesem Verfahren keine Sicherungsmaßnahmen getroffen werden können und die Pfandsache nicht verwertet werden darf, solange die Stundung andauert.
Eine gesetzliche Ausnahme besteht, wenn die weitere Zurückbehaltung der Sache kaum einem Sanierungszweck dient. Wird die Sicherheit voraussichtlich nicht im fortgeführten Geschäft des Schuldners verwendet, droht sie an Wert zu verlieren oder ist ihre Erhaltung unverhältnismäßig teuer, kann das Gericht ihren Verkauf nach dem gesetzlichen Verfahren erlauben; der gesicherte Gläubiger wird aus dem Erlös befriedigt, soweit er durch den Wert der Sicherheit gedeckt ist.
Dies ist ein Bereich, in dem das geltende Recht zusammen mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts von 2024 gelesen werden muss.
Die Fassung des Artikels 297 von 2021 verlangte, dass das Gericht vor der Genehmigung bestimmter Geschäfte zusätzlich zur Stellungnahme des Sachwalters die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholt. In der Entscheidung E.2024/10, K.2024/97 befand das Verfassungsgericht, dass die Bindung der gerichtlichen Entscheidung an die Zustimmung des Gläubigerausschusses dem Gericht in unzulässiger Weise die eigene Möglichkeit nahm, die widerstreitenden Interessen abzuwägen, und hob das zwingende Zustimmungserfordernis auf.
Die Mitwirkung des Gläubigerausschusses sollte daher nicht mehr als Vetorecht gegenüber der gerichtlichen Genehmigung beschrieben werden.
Die Bewertung beeinflusst die Abstimmung ebenso wie die Befriedigung
Nach Artikel 298 bewertet der Sachwalter die Pfandgegenstände. Dieser Wert ist nicht nur wichtig, weil er den wirtschaftlichen Schutz durch die Sicherheit anzeigt, sondern auch, weil der gesicherte Gläubiger an der gewöhnlichen Konkordatsabstimmung nur mit dem ungedeckten Ausfall teilnimmt, der nach der gesetzlichen Bewertung verbleibt. Gläubiger oder Schuldner können innerhalb der gesetzlichen Frist von sieben Tagen eine gerichtliche Neubewertung verlangen, vorbehaltlich der anwendbaren Kostenregeln.
Ein gesicherter Gläubiger sollte die Bewertung daher nicht als reine Rechnungslegungsübung behandeln.
Die Zahl kann sowohl die Befriedigung als auch den Einfluss auf die Abstimmung bestimmen.
Das Gesetz sieht in Artikel 308/h außerdem einen gesonderten Mechanismus zur Restrukturierung gesicherter Forderungen vor, wenn der Schuldner einen entsprechenden Vorschlag in den vorläufigen Plan aufnimmt. Dieses Verfahren folgt einer eigenen gesetzlichen Mehrheit nach dem Betrag der gesicherten Forderungen und ist von der gewöhnlichen Abstimmung der ungesicherten Gläubiger getrennt zu analysieren.
4. Der Schuldner führt den Betrieb fort, doch seine Verfügungsfreiheit ist eingeschränkt
Das Konkordat verdrängt die Geschäftsleitung des Schuldners in der Regel nicht so, wie es eine konkursrechtliche Liquidation tut.
Der Schuldner führt sein Geschäft grundsätzlich unter Aufsicht des Sachwalters fort. Das Gericht kann jedoch bestimmte Geschäfte von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen oder die Führung des Betriebs gegebenenfalls dem Sachwalter übertragen.
Artikel 297 beschränkt besonders bedeutende Verfügungen gesondert.
Während der Stundung darf der Schuldner ohne gerichtliche Genehmigung keine Pfandrechte bestellen, keine Bürgschaften eingehen, keine unentgeltlichen Verfügungen treffen und die bezeichneten Veräußerungen oder Belastungen wesentlicher Vermögenswerte nicht vornehmen. Entgegen diesen Beschränkungen vorgenommene Rechtsgeschäfte sind unwirksam.
Die Rechtslage nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts von 2024 ist für Geschäftspartner wichtig, die Geschäfte mit dem Schuldner erwägen. Die gerichtliche Genehmigung bleibt zentral; geändert hat sich, dass die Zustimmung des Gläubigerausschusses nicht mehr als zwingende Voraussetzung wirken kann, die dem Gericht sein eigenes Ermessen nimmt.
Für den Käufer eines bedeutenden Vermögenswerts, einen neuen Kreditgeber, der Sicherheiten verlangt, oder eine Konzerngesellschaft, die ein konzerninternes Geschäft abschließt, ist die gewöhnliche gesellschaftsrechtliche Vertretungsmacht daher nicht die einzige Frage.
Die Beschränkungen des Konkordats können darüber entscheiden, ob das Geschäft überhaupt wirksam ist.
5. Insolvenzabhängige Klauseln in wichtigen Verträgen greifen möglicherweise nicht wie formuliert
Langfristige Handelsverträge enthalten oft Bestimmungen, wonach ein Insolvenzantrag, ein Sanierungsgesuch oder eine Verschlechterung der Finanzlage zur Kündigung, Fälligstellung oder einem anderen Verzugsrecht berechtigt.
Artikel 296 beschränkt solche Bestimmungen, wenn der Vertrag für die Fortführung des Geschäfts des Schuldners wichtig ist.
Auf eine Klausel, nach der schon das Konkordatsgesuch des Schuldners eine Vertragsverletzung darstellt, ein Kündigungsrecht begründet oder die Verbindlichkeit fällig stellt, kann man sich nicht in der gesetzlich verbotenen Weise berufen. Selbst ohne eine solche ausdrückliche Klausel kann ein wichtiges Dauerschuldverhältnis nicht allein deshalb gekündigt werden, weil der Schuldner ein Konkordat beantragt hat.
Es handelt sich um eine Ipso-facto-Beschränkung.
Sie sollte nicht weiter ausgelegt werden, als das Gesetz verlangt.
Ein Vertragspartner kann weiterhin Kündigungsrechte aufgrund eigenständiger Vertragsverletzungen haben. Artikel 296 verlangt auch nicht zwingend eine unbegrenzte Leistung ungeachtet neuer Verletzungen oder Zahlungsausfälle. Vertragliche und gesetzliche Gründe sind auseinanderzuhalten.
Auch der Schuldner verfügt über ein eigenes Sanierungsinstrument. Ein Dauerschuldverhältnis, das übermäßig belastend geworden ist und den Zweck des Konkordats behindert, kann mit befürwortender Stellungnahme des Sachwalters und gerichtlicher Genehmigung über den Mechanismus des Artikels 296 beendet werden. Die daraus folgende Entschädigungsforderung unterliegt dann der gesetzlich vorgeschriebenen Behandlung im Konkordat.
Das kann besonders bei Mietverträgen, langfristigen Lieferverträgen, Vertriebsverträgen, Lizenzen und anderen Verträgen wichtig sein, deren Wirtschaftlichkeit sich erheblich verschlechtert hat.
6. Neues Geld nach der provisorischen Stundung ist rechtlich nicht mit Altschulden gleichzusetzen
Eines der zentralen praktischen Probleme jeder Sanierung besteht darin, wie ein Unternehmen, das bereits erhebliche Beträge schuldet, Banken und Lieferanten dazu bewegen kann, es weiter zu finanzieren.
Artikel 308/c gibt darauf eine bewusste Antwort.
Schulden (einschließlich Bankkrediten), die nach der provisorischen Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangen werden, unterliegen nicht den gewöhnlichen Bedingungen des Konkordats. Gerät der Schuldner in Verzug, können diese Forderungen während der Stundung verfolgt werden und rangieren nach der gesetzlichen Rangfolge unmittelbar nach den gesicherten Forderungen und vor allen übrigen. In einem späteren Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erhalten sie die in Artikel 308/c vorgesehene Behandlung. Derselbe Rahmen gilt für Gegenleistungen aus Dauerschuldverhältnissen, deren Annahme der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters erklärt hat.
Dieser Vorrang wurde verfassungsrechtlich angegriffen.
In der Entscheidung E.2021/82, K.2022/167 wies das Verfassungsgericht den Antrag auf Aufhebung der Regel zurück, die diese vom Sachwalter genehmigten Schulden nach der Stundung unmittelbar nach den gesicherten und vor allen anderen Forderungen einordnet. Der Vorrang bleibt somit Teil des geltenden gesetzlichen Rahmens.
Für einen Handelsgläubiger ergibt sich daraus eine wichtige Trennung zwischen vergangenem und künftigem Risiko.
Ein Lieferant kann 20 Millionen TRY an ungesicherten Altforderungen haben, die am Konkordat teilnehmen, während neue, ordnungsgemäß vom Sachwalter genehmigte Lieferungen eine wesentlich stärkere Rechtsstellung genießen.
Der Lieferant sollte dennoch auf Klarheit bestehen.
Er sollte wissen, ob die Zustimmung des Sachwalters tatsächlich erteilt wurde, welche Geschäfte sie abdeckt und wie neue Rechnungen von den Altsalden getrennt erfasst werden.
Die Aussage der Geschäftsleitung, „neue Rechnungen werden geschützt“, genügt nicht.
7. Forderungsanmeldung und Abstimmung erfordern aktives Gläubigermanagement
Erreicht das Verfahren die Phase der Forderungsprüfung, fordert der Sachwalter die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auf.
Artikel 299 räumt den Gläubigern dafür 15 Tage ab Veröffentlichung ein. Gläubigern mit bekannter Anschrift wird zudem ein Exemplar der Bekanntmachung per Post zugestellt, die gesetzliche Frist läuft jedoch ab der im Gesetz bezeichneten Veröffentlichung. Gläubiger, die ihre Forderungen nicht anmelden und deren Forderungen nicht in der Bilanz des Schuldners erscheinen, werden in der in Artikel 299 bestimmten Weise von den Verhandlungen ausgeschlossen.
Ein bedeutender Gläubiger sollte seine Forderung daher bewusst anmelden, auch wenn die Geschäftsleitung die Schuld informell anerkannt hat.
Aus der Anmeldung sollten der vertragliche oder sonstige Rechtsgrund der Forderung, der Kapitalbetrag, geltend gemachte Zinsen, Sicherheiten, Urteile oder Schiedssprüche, Rechnungen und stützende Kontoaufzeichnungen klar hervorgehen.
Anschließend wird der Schuldner zur Stellungnahme aufgefordert, und der Sachwalter prüft dessen Bücher und Aufzeichnungen. Eine Forderung, die vor dem Antrag wirtschaftlich unstreitig war, kann daher während des Konkordats förmlich bestritten werden.
Die Abstimmung folgt keiner einfachen Mehrheitsregel
Artikel 302 sieht zwei alternative Wege zur Annahme vor.
Der Vorschlag ist angenommen, wenn ihn entweder mehr als die Hälfte der eingetragenen Gläubiger unterzeichnet, die mehr als die Hälfte der eingetragenen Forderungen vertreten, oder mehr als ein Viertel der eingetragenen Gläubiger, die mehr als zwei Drittel der eingetragenen Forderungen vertreten.
Abstimmen dürfen nur die vom Vorschlag betroffenen Gläubiger. Erstrangig privilegierte Forderungen und die nach Artikel 302 ausgeschlossenen nahestehenden Gläubiger zählen bei der gewöhnlichen Mehrheitsberechnung nicht mit. Gesicherte Gläubiger zählen nach der Bewertung der Sicherheit nur mit ihrem ungedeckten Ausfall. Ob und in welchem Umfang bestrittene, bedingte oder unbestimmte Forderungen in die Berechnung einfließen, entscheidet das Gericht, ohne der späteren Beurteilung dieser Forderungen in der Sache vorzugreifen.
Die Versammlung selbst ist nicht das absolute Ende der Abstimmung. Beitritte innerhalb der darauffolgenden gesetzlichen Frist von sieben Tagen werden ebenfalls berücksichtigt, bevor der Schlussbericht des Sachwalters eingereicht wird.
Für einen großen Gläubiger lautet die wichtige Frage daher nicht nur: „Welcher prozentuale Forderungsverzicht wird angeboten?“
Sie lautet auch: Wer steht im Nenner?
8. Die Zustimmung der Gläubiger erzwingt keine Bestätigung
Auch ein Konkordat, das die Mehrheit nach Artikel 302 erreicht, bedarf der gerichtlichen Bestätigung.
Artikel 305 verlangt vom Gericht unter anderem zu prüfen, ob die im ordentlichen Konkordat angebotene Befriedigung höher ist als diejenige, die im Konkurs voraussichtlich zu erzielen wäre, ob der angebotene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mitteln des Schuldners steht und ob die erforderliche gesetzliche Mehrheit tatsächlich erreicht wurde. Für erstrangig privilegierte Forderungen und die erfassten vom Sachwalter genehmigten Schulden muss zudem die in Artikel 305 vorgeschriebene Sicherheit geleistet werden, sofern der betreffende Gläubiger nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht theoretisch.
Die aktuellen Schulungsmaterialien des Justizministeriums zum Konkordat geben die Entscheidung des 6. Zivilsenats des Kassationshofs E.2023/1319, K.2023/1351 wieder. Dort deckten die Vermögenswerte des Schuldners rund 142 Prozent seiner Schulden, und dennoch sah der bestätigte Vorschlag die Zahlung des Kapitals ohne Zinsen über 48 Monate vor. Der Kassationshof kam zu dem Schluss, dass die gesetzliche Voraussetzung, wonach das Angebot den Mitteln des Schuldners angemessen sein muss, nicht erfüllt war, und bemerkte, das Konkordat solle nicht zu einem Weg werden, sich auf Kosten der Gläubiger billige Finanzierung zu verschaffen.
Diese Entscheidung bringt einen wichtigen Punkt aus Gläubigersicht auf den Punkt.
Maßgeblich ist nicht nur, ob der Schuldner den Konkurs abwenden kann.
Das Gericht muss auch prüfen, ob die den Gläubigern auferlegte Sanierungslast durch die tatsächlichen Mittel des Schuldners gerechtfertigt ist.
Einsprechende Gläubiger, die ihre Einwendungen mindestens drei Tage vor der Bestätigungsverhandlung schriftlich einreichen, können nach Artikel 304 teilnehmen.
9. Bürgschaften und Mitverpflichtete sollten vor der Abstimmung geprüft werden
Die Stundung schützt in der Regel den Schuldner, nicht jede Person, die mit der Schuld verbunden ist.
Die Materialien des Justizministeriums bestätigen, dass sich die gewöhnliche Vollstreckungssperre grundsätzlich nicht automatisch auf Solidarschuldner oder Bürgen erstreckt. Verfahren gegen sie können daher fortgeführt werden, vorbehaltlich der gesonderten Regeln für Garantien und Bürgschaften (einschließlich des begrenzten gerichtlichen Aussetzungsmechanismus, den das türkische Obligationengesetz einem Bürgen unter den vorgeschriebenen Umständen gewährt).
Artikel 303 regelt sodann die Folgen des Verhaltens des Gläubigers im Konkordat.
Ein Gläubiger, der dem Konkordat nicht zustimmt, behält alle Rechte gegen die für die Schuld solidarisch Haftenden. Ein zustimmender Gläubiger kann denselben Schutz nur erlangen, wenn er das in Artikel 303 vorgeschriebene Verfahren einhält; dazu gehört, den Mitverpflichteten die Abtretung seiner Rechte gegen sie gegen Zahlung anzubieten und ihnen die Gläubigerversammlung mindestens zehn Tage im Voraus mitzuteilen.
Das ist kein Verfahrensdetail, das man erst nach der Abstimmung bedenken sollte.
Macht eine Konzerngarantie, eine persönliche Bürgschaft, ein Wechselaval, ein Solidarschuldner oder eine andere Rückgriffspartei einen nennenswerten Teil der erwarteten Befriedigung aus, sollte der Gläubiger Artikel 303 prüfen, bevor er über sein Stimmverhalten entscheidet.
Ein wirtschaftlich attraktiver Konkordatsvorschlag kann an Attraktivität verlieren, wenn die Zustimmung so erfolgt, dass ein sonst wertvoller externer Beitreibungsweg beeinträchtigt wird.
10. Die Bestätigung beendet die Rechte der Gläubiger nicht
Das bestätigte Konkordat wird in der Regel mit der Bestätigung verbindlich, sofern der genehmigte Plan nicht vorsieht, dass die Bindungswirkung erst mit Rechtskraft des Entscheids eintritt. Es gilt für Forderungen, die vor dem Konkordatsgesuch entstanden sind, und für Forderungen, die während der Stundung ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind.
Wichtige Forderungen bleiben außerhalb dieser gewöhnlichen Bindungswirkung, darunter erstrangige Forderungen nach Artikel 206, der gesicherte Teil pfandgesicherter Forderungen und öffentliche Forderungen nach dem Gesetz Nr. 6183.
Daraus ergibt sich bei öffentlichen Forderungen eine wichtige Unterscheidung: Die Beitreibung nach dem Gesetz Nr. 6183 ist während der Stundung gesperrt, doch diese öffentlichen Forderungen sind von der gewöhnlichen Bindungswirkung des bestätigten Konkordats ausgenommen. Die Regeln greifen in unterschiedlichen Phasen.
Rechtsmittel
Artikel 308/a gibt dem Schuldner oder dem Gläubiger, der das Konkordat beantragt hat, zehn Tage ab Zustellung, um gegen den Bestätigungsentscheid Berufung einzulegen. Andere Gläubiger, die Einspruch erhoben haben, können innerhalb von zehn Tagen ab Veröffentlichung des Bestätigungsentscheids Berufung einlegen; die Entscheidung des regionalen Berufungsgerichts kann ihrerseits innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen an den Kassationshof weitergezogen werden.
Bestrittene Forderungen
Ein Gläubiger, dessen Forderung bestritten wurde, muss auch Artikel 308/b im Blick behalten.
Der Gläubiger hat ab Veröffentlichung des Bestätigungsentscheids einen Monat Zeit, um Klage über die bestrittene Forderung zu erheben. Das bestätigende Gericht kann den Schuldner verpflichten, den auf die bestrittene Forderung entfallenden Betrag bis zur Klärung bei einer bestimmten Bank zu hinterlegen. Ein Gläubiger, der die Klage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhebt, kann aus dem zurückbehaltenen Betrag in der in Artikel 308/b vorgesehenen Weise keine Zahlung verlangen.
Nichterfüllung nach der Bestätigung
Die Bestätigung verschafft dem Schuldner keine dauerhafte Immunität, wenn der Plan nicht erfüllt wird.
Nach Artikel 308/e kann ein Gläubiger, dem gegenüber der Schuldner das bestätigte Konkordat nicht erfüllt, unter Wahrung der durch den Plan erworbenen neuen Rechte den Widerruf des Konkordats für seine Forderung verlangen. Die Entscheidung unterliegt den gesetzlichen Rechtsmittelfristen.
Ist das Konkordat durch Unredlichkeit zustande gekommen, erlaubt Artikel 308/f jedem Gläubiger, den vollständigen Widerruf des Konkordats zu verlangen. Wird der vollständige Widerruf rechtskräftig und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können die Folgen bis zum Konkurs eines konkursfähigen Schuldners reichen.
Diese Bestimmungen sind wichtig, weil die Strategie eines Gläubigers nicht zwingend mit einem enttäuschenden Bestätigungsentscheid endet.
11. Die Sanierung sollte an der realistischen Vollstreckungsalternative des Gläubigers gemessen werden
Gläubiger messen einen Vorschlag naturgemäß am Nennbetrag ihrer Forderung.
Das Gesetz verlangt einen anderen Vergleich.
Artikel 305 fragt, ob der Gläubiger im Konkordat mehr erhält, als er voraussichtlich im Konkurs erhalten würde.
Ein wirtschaftlich erfahrener Gläubiger sollte denselben Vergleich intern anstellen.
Wie hoch ist der voraussichtliche Liquidationswert des Vermögens des Schuldners?
Wie viel davon wird von gesicherten Forderungen und gesetzlich privilegierten Forderungen aufgezehrt?
Wie lange würde eine Liquidation dauern?
Ist der Gläubiger in einer anderen Rechtsordnung gesichert?
Sind Bürgschaften einbringlich?
Erhält die Fortführung einen Unternehmenswert, der in der Liquidation verloren ginge?
Überlebt eine wichtige Kunden- oder Lieferbeziehung, wenn der Schuldner weitermacht?
Diese Fragen zwingen den Gläubiger nicht, einen unzureichenden Vorschlag anzunehmen.
Sie legen die richtige wirtschaftliche Basis fest, auf der über den Vorschlag verhandelt werden sollte.
Ein Gläubiger mit wertvollen Sicherheiten, einer starken Bürgschaft, operativem Druckpotenzial oder einem großen Stimmenanteil kann erhebliche Verhandlungsmacht haben. Diese Macht ist aber nur dann etwas wert, wenn die Beitreibungsalternative richtig verstanden wird.
12. Grenzüberschreitende Gläubiger brauchen oft zwei Strategien zugleich
Für einen ausländischen Gläubiger können die materielle Forderung und das türkische Konkordat unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen.
Ein Vertrag kann englischem Recht unterliegen.
Ein Schadensersatzanspruch kann vor einem Schiedsgericht anhängig sein.
Ein Urteil kann bereits im Ausland vorliegen.
Eine Bürgschaft kann von einer Konzerngesellschaft an einem anderen Ort gestellt worden sein.
Das türkische Konkordat bestimmt nicht notwendigerweise über all diese zugrunde liegenden Rechte.
Es bestimmt jedoch, wie der Gläubiger an der kollektiven Sanierung des türkischen Schuldners teilnimmt und wie die Befriedigung aus Vermögen in der Türkei beschränkt wird.
Der ausländische Gläubiger muss daher unter Umständen die materielle Forderung weiter feststellen lassen und zugleich die Forderung im Konkordat anmelden, türkische Sicherheiten bewerten lassen, seine Rechte gegen Mitverpflichtete nach Artikel 303 wahren und Abstimmung sowie Bestätigung verfolgen.
Man sollte nicht davon ausgehen, dass die Fristen im türkischen Verfahren auf ein ausländisches Gericht oder Schiedsgericht warten.
Die Beitreibungsstrategie muss beide Spuren koordinieren.
13. Aktuelle Reformvorschläge sind nicht mit geltendem Recht zu verwechseln
Die Türkei befindet sich mitten in einem umfassenden Reformprojekt des Vollstreckungsrechts.
Das Justizministerium hat den Entwurf eines Cebrî İcra Kanunu (Zwangsvollstreckungsgesetz) veröffentlicht und bis zum 31. Januar 2026 zur öffentlichen Stellungnahme eingeladen. Die späteren amtlichen Mitteilungen des Ministeriums beschreiben den Text weiterhin als in Bearbeitung befindlichen Entwurf und nicht als verabschiedetes Gesetz.
Der vorgeschlagene Kodex enthält erhebliche Änderungen in Aufbau und Wortlaut der Konkordatsregeln, einschließlich der Bestimmungen zur Forderungsanmeldung und zu Mitverpflichteten. Diese Vorschläge sollten in einem Beitrag über die gegenwärtigen Gläubigerrechte nicht stillschweigend an die Stelle des geltenden Vollstreckungs- und Konkursgesetzes gesetzt werden.
Dieser Beitrag beruht daher auf dem Gesetz Nr. 2004 in seiner geltenden Fassung und den gegenwärtigen Wirkungen der Entscheidungen des Verfassungsgerichts.
Diese Unterscheidung sollte, solange der umfassendere Reformprozess andauert, zum Zeitpunkt jedes konkreten Mandats erneut geprüft werden.
Fazit
Ein türkisches Konkordat ist nicht einfach ein Moratorium mit anschließender Gläubigerabstimmung.
Aus Sicht des Gläubigers ist es eine Abfolge rechtlicher Entscheidungen.
Die provisorische Stundung bestimmt, wann die gewöhnliche Vollstreckung endet, und eröffnet eine kurze Einspruchsfrist. Artikel 294 verändert die Behandlung von Vollstreckung, Zinsen und Verrechnung. Die Artikel 295 und 298 bestimmen, wie Sicherheiten und ihr Wert die Stellung des Gläubigers beeinflussen. Artikel 296 kann verhindern, dass schon der Konkordatsantrag in wichtigen Dauerschuldverhältnissen als Kündigungsgrund wirkt. Artikel 308/c verleiht ordnungsgemäß genehmigter Finanzierung und Leistung nach der Stundung einen grundlegend anderen Rang als ungesicherten Altschulden.
Das Verfahren wechselt sodann von der Beitreibung zur Teilnahme.
Forderungen müssen angemeldet werden. Bestrittene Forderungen können die Abstimmung beeinflussen. Ungedeckte Ausfälle gesicherter Gläubiger fließen in die gewöhnliche Mehrheitsberechnung ein. Artikel 303 macht die Stimmabgabe des Gläubigers unter Umständen für seine Rechte gegen Bürgen und Mitverpflichtete relevant. Das Gericht bleibt dafür verantwortlich festzustellen, ob gesetzliche Mehrheit, Liquidationsvergleich, Verhältnismäßigkeit und Sicherheitserfordernisse die Bestätigung rechtfertigen.
Selbst die Bestätigung ist nicht zwingend das Ende.
Ein Gläubiger mit bestrittener Forderung steht vor einer einmonatigen Klagefrist. Ein einsprechender Gläubiger kann Rechtsmittel haben. Ein Schuldner, der den Plan nicht erfüllt, riskiert den teilweisen Widerruf; Unredlichkeit kann den vollständigen Widerruf rechtfertigen.
Die praktische Folge lautet: Ein Gläubiger sollte das Konkordat nicht als Zeitraum betrachten, in dem nichts zu tun ist.
Es haben sich lediglich die verfügbaren Handlungsmöglichkeiten geändert.
Die Qualität der späteren Befriedigung hängt oft davon ab, ob Sicherheiten, vertragliche Rechte, Forderungen, Bürgschaften und Stimmgewicht zu Beginn des Verfahrens erkannt wurden, statt erst rekonstruiert zu werden, nachdem der Plan verbindlich geworden ist.
Wie Terziolu & Partners unterstützen kann
Terziolu & Partners berät inländische und internationale Kreditgeber, Handelsgläubiger, Lieferanten, Vermieter, Versicherer, Investoren und Unternehmensgruppen in türkischen Sanierungs-, Beitreibungs- und Vollstreckungsangelegenheiten. Unsere Tätigkeit kann die Prüfung provisorischer und definitiver Stundungsverfügungen; Einsprüche von Gläubigern; die Strategie gesicherter Gläubiger und die Bewertung von Sicherheiten; die Analyse von Vollstreckung und Verrechnung; die Forderungsanmeldung; bestrittene Forderungen; die Beratung zu Dauerschuldverhältnissen; vom Sachwalter genehmigte neue Lieferungen und Finanzierungen; die Strategie gegenüber Bürgen und Mitverpflichteten; die Gläubigerabstimmung; Einsprüche gegen die Bestätigung; Rechtsmittel; Prozesse nach der Bestätigung; den teilweisen oder vollständigen Widerruf eines gescheiterten Konkordats sowie die Koordination türkischer Verfahren mit ausländischen Prozessen, Schiedsverfahren und Maßnahmen zur Vermögensrückgewinnung umfassen. Dabei stützen wir uns auf unsere Bereiche Streitbeilegung, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Versicherung und grenzüberschreitende Koordination.
Für einen bedeutenden Gläubiger besteht das Ziel nicht bloß darin, das Konkordatsverfahren zu beobachten. Es geht darum zu erkennen, welche Teile der Befriedigung außerhalb des Verfahrens bleiben, welche Rechte innerhalb des Verfahrens ausgeübt werden müssen und welche Entscheidungen (insbesondere Abstimmung, fortgesetzte Lieferungen und Behandlung von Sicherheiten) die Befriedigung nach Abschluss des Verfahrens beeinflussen werden.
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Ausgewählte Quellen
Gesetzgebung
Vollstreckungs- und Konkursgesetz Nr. 2004, insbesondere Artikel 285 bis 308/h, die provisorische und definitive Stundung, die Wirkungen für Gläubiger, gesicherte Forderungen, Dauerschuldverhältnisse, Forderungsanmeldung, Abstimmung, Bestätigung und Rechtsbehelfe nach der Bestätigung regeln. Die aktuellen Konkordatsmaterialien des Justizministeriums geben den geltenden gesetzlichen Rahmen wieder und erläutern ihn.
Gesetz Nr. 7327 vom 9. Juni 2021, das die Behandlung von Pfandgegenständen, Dauerschuldverhältnissen, Rechtsgeschäften des Schuldners und vom Sachwalter genehmigter Finanzierung nach der Stundung wesentlich geändert hat.
Institutionelle Materialien
Justizministerium, Grundschulungsbuch für Konkordatssachwalter, zweite Auflage (2023). Die Veröffentlichung des Ministeriums behandelt die provisorische Stundung, Vollstreckungsbeschränkungen, gesicherte Forderungen, die Forderungsanmeldung, die Gläubigerabstimmung, die Bestätigung und die Rechtsbehelfe der Gläubiger und ist die wichtigste institutionelle Quelle dieses Beitrags.
Verfassungsgericht
Verfassungsgericht, E.2024/10, K.2024/97, 4. April 2024 (Amtsblatt Nr. 32568 vom 6. Juni 2024). Das Gericht hob das gesetzliche Erfordernis auf, die gerichtliche Genehmigung bestimmter Geschäfte nach Artikel 297 von der Zustimmung des Gläubigerausschusses abhängig zu machen, weil die Regel dem Gericht das hinreichende Ermessen zur Abwägung der widerstreitenden Interessen nahm.
Verfassungsgericht, E.2021/82, K.2022/167, 29. Dezember 2022. Das Gericht wies die Anfechtung des Vorrangs nach Artikel 308/c zurück, nach dem vom Sachwalter genehmigte Schulden nach der provisorischen Stundung unmittelbar nach den gesicherten und vor den übrigen Forderungen rangieren.
Kassationshof
Kassationshof, 6. Zivilsenat, E.2023/1319, K.2023/1351, 10. April 2023. Die in den Konkordatsmaterialien des Justizministeriums von 2023 wiedergegebene Entscheidung betont, dass das Erfordernis der Angemessenheit des Angebots im Verhältnis zu den Mitteln des Schuldners materiell anzuwenden ist und das Konkordat nicht als Mittel dienen soll, sich bei den Gläubigern billigen langfristigen Kredit zu verschaffen.
Reform
Justizministerium, Entwurf eines Cebrî İcra Kanunu. Der vorgeschlagene neue Kodex ist weiterhin ein Reformentwurf und sollte nicht als geltendes Recht behandelt werden.
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In der Handelsfinanzierung zahlt die Bank in der Regel nicht auf die Geschichte. Sie zahlt gegen die Dokumente. Akkreditive, Garantien auf erstes Anfordern, Standby-Akkreditive und Erfüllungsbürgschaften können den internationalen Handel schneller und bankfähiger machen, doch ebenso können sie einen kleinen Dokumentenfehler in eine Zahlungsverweigerung, eine aggressive Garantieinanspruchnahme in einen sofortigen Liquiditätsverlust oder eine Unstimmigkeit bei den Versanddokumenten in einen vollständigen Handelsstreit verwandeln. Dieser Beitrag erläutert, wie Exporteure, Importeure, Auftragnehmer, Banken und Versicherer über diese Instrumente nachdenken sollten, bevor das Geld fließt.
- Immobilien & Privatmandanten
Gewerbemietverträge in der Türkei: Miete, Verlängerung, Übertragung und Ausstieg
Gewerbemietverträge in der Türkei unterliegen einem gesetzlichen Rahmen, der sorgfältig ausgehandelte Vertragsklauseln verdrängen kann. Dieser Beitrag untersucht Mietverträge über überdachte Geschäftsräume von Mietanpassung, Verlängerung und Fremdwährungsbeschränkungen bis zu Übertragung, Ausbau, Immobilienerwerb, vorzeitigem Auszug, Kündigung und Streitbeilegung.